Recht & SteuerTierhaltung

Kurze Antragsfrist für Milchsonderbeihilfe

Milcherzeuger haben gut zwei Wochen Zeit, den Antrag für die Milchsonderbeihilfe zu stellen.

Am 16. Dezember 2016 hat der Bundesrat das Milchsondermaßnahmengesetz (MilchSonMaßG) beschlossen, das die Grundlage für eine Sonderbeihilfe an Milcherzeuger bildet. Die Antragstellung ist ab 1. beziehungsweise 2. Januar möglich. Die Frist endet bereits am 16. Januar um 24 Uhr.

Milcherzeuger können eine Beihilfe für angelieferte Milch im Zeitraum 1. Dezember 2015 bis 30. November 2016 beantragen. Die Höhe beträgt mindestens 0,36 Cent pro Kilogramm angelieferte Milch. Auf die zu gewährende Beihilfe kann ein Vorschuss in Höhe von 0,18 Cent pro Kilogramm der beihilfefähigen Menge beantragt werden. Voraussetzung für die Beihilfe ist, dass der Landwirt in einem dreimonatigen „Beibehaltungszeitraum“ nicht über der angelieferten Menge im gleichen Zeitraum des Vorjahres liegt. Entscheidend ist dabei die Liefermenge an Erstankäufer, also Molkerei, Erzeugerorganisation oder Rohmilchhändler.

Zweistufiges Antragsverfahren: erst online, dann schriftlich

Anträge können mit einem Online-Formular gestellt werden, das ab Beginn der Antragsfrist auf der Internetseite des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere www.hi-tier.de zur Verfügung steht. Das Formular ist vollständig ausgefüllt zunächst elektronisch an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu übermitteln und in ausgedruckter Form zu unterschreiben und mit den Anlagen per Post an die BLE zu übersenden. Der Antrag muss sowohl elektronisch als auch schriftlich bis zum Fristende bei der BLE vorliegen. Anlagen sind die Milchgeldabrechnungen aller Erstankäufer für den Zeitraum Dezember 2015 bis November 2016. Besser noch ist es, wenn der Erstankäufer eine Bestätigung über die Milchlieferungen von Dezember 2015 bis November 2016 erstellt, aus der ersichtlich wird, wie viel Menge auf den dreimonatigen Bezugszeitraum entfällt. Der Nachweis für die Milchmenge im Beibehaltungszeitraum muss im Anschluss erbracht werden.

Weitere Informationen

Die Antragsfrist endet bereits am dritten Montag nach Inkrafttreten der Verordnung. Auf den Internetseiten www.bmel.de sowie www.ble.de wird zeitnah darüber berichtet. Interessenten werden gebeten, diese Internetportale regelmäßig zu verfolgen.

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