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Coronakrise: Steuerhilfegesetz erleichtert Verlustrücktrag

Am 1. Juli soll das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft treten. Der Deutsche Bauernverband begrüßt die Erleichterungen, von denen auch Landwirte profitieren.

Nach den Beschlüssen des Koalitionsausschusses von Anfang Juni berät jetzt der Bundestag über das sogenannte Zweite Steuerhilfegesetz. Es ist Teil des Konjunkturpaketes und soll am 1. Juli in Kraft treten. Ziel ist es, durch die Coronakrise entstandene Verluste von Unternehmen abzufangen. „Die COVID-19-Pandemie stellt eine enorme Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft dar. Neben den bereits beschlossenen steuerlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Krise werden wir mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zusätzliche Erleichterungen auf den Weg bringen“, sagte die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann.

Steuerhilfegesetz erleichtert Verlustrücktrag

Das Steuerhilfegesetz berücksichtigt die Erleichterung bei der Verlustberücksichtigung für die Jahre 2020 und 2021. Dadurch können Unternehmen ihre 2019 erzielten Gewinne steuerlich mit Verlusten aus den Jahren 2020 und 2021 direkt verrechnen. Konkret wird der steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Millionen Euro beziehungsweise 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Des weiteren wird ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. Außerdem will die Regierung eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent für Wirtschaftsgüter einführen, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Landwirtschaftliche Interessen wurden berücksichtigt

Der Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes, Bernhard Krüsken, sieht das Zweite Steuerhilfegesetz positiv: „Dieses Gesetzespaket enthält Erleichterungen und Impulse, die wichtig sind und auch den Landwirten helfen.“ Er begrüße, dass die Vorschläge des Berufsstandes berücksichtigt worden sind. Dazu zählen vor allem die degressive Abschreibung von 25 Prozent, der erweiterte Verlustrücktrag und die verlängerten (Re)-Investitionsfristen beim Investitionsabzugsbetrag und der § 6b-Rücklage. Ein Teil des Steuerhilfegesetzes ist auch die Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent, beziehungsweise von 7 auf 5 Prozent. Krüsken hofft, dass dadurch die Verbrauchernachfrage angekurbelt wird.

Foto: Hans Rohmann/pixabay.com (Symbolbild)

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