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Pauschale Umsatzsteuer: Gilt die Vereinfachung für Landwirte bald nicht mehr für alle Geschäfte?

Der Bundesfinanzhof entschied, dass sogenannte Hilfsgeschäfte nicht der umsatzsteuerlichen Pauschalierung unterliegen.
  • Pauschale Umsatzsteuer für landwirtschaftliche Erzeugnisse
  • Laut Bundesfinanzhof Verkauf von Maschinen nicht in der Pauschalierung
  • Urteil nach Beanstandung eines Finanzamts
  • Steuerberater sieht künftige Umsetzung des Urteils

Pauschalierende Landwirte führen für landwirtschaftliche Erzeugnisse 5,5 Prozent Umsatzsteuer ab. Die Finanzämter tolerieren bislang die Pauschale auch für sogenannte Hilfsgeschäfte, wie zum Beispiel den Verkauf von Maschinen und sonstigem Inventar. Wenn es nach dem Bundesfinanzhof (BFH) geht, könnte damit bald Schluss sein. Die Finanzrichter entschieden sich in einem Urteil für 19 Prozent Umsatzsteuer für Hilfsgeschäfte.

Umsatzsteuer: Bundesfinanzhof verwirft Vereinfachung für Landwirte

Obwohl bisher Geräte und Maschinen, die zu mindestens 95 Prozent für die landwirtschaftliche Produktion eingesetzt werden, der Pauschale unterliegen, verwarf laut der Steuerberatungsgesellschaft Ecovis der BFH diese Vereinfachung. Dem Urteil zufolge unterliegen sowohl die Lieferung landwirtschaftlicher Geräte als auch die Lieferung von Feldinventar nicht der Durchschnittssatzbesteuerung. Dies gilt auch dann, wenn Landwirte die Gegenstände zuvor ausschließlich im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verwendet haben, der der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt.

Urteil nach Beanstandung eines Finanzamts

Anlass für das Urteil war ein konkreter Fall. Eine landwirtschaftliche GbR wurde 2010 durch Realteilung aufgelöst. Die Wirtschaftsgüter – landwirtschaftliche Maschinen und Feldinventar – gingen auf die Gesellschafter über. Die GbR stellte einem Gesellschafter die Wirtschaftsgüter unter Ausweis des damaligen pauschalen Umsatzsteuersatzes in Höhe von 10,7 Prozent in Rechnung. Dafür gab der Gesellschafter seine Geschäftsanteile auf und ließ sich die ausgewiesene Vorsteuer erstatten, da er diese Wirtschaftsgüter in der Folge für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendete. Das Finanzamt beanstandete die ausgewiesene Umsatzsteuer in den Rechnungen. Der BFH gab dem Finanzamt recht. Zwar fanden im Zuge der Realteilung Lieferungen statt, die Richter entschieden aber: Bei der Lieferung von Maschinen und Feldinventar handelt es sich aber nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse, sodass eine Pauschalierung ausgeschlossen ist.

Doch was bedeutet das nun für Landwirte? „Die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung muss vermutlich angepasst werden und wird künftig nicht mehr möglich sein. Allerdings sollte die Einschränkung nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht rückwirkend erfolgen“, erklärt Thomas Franke, Steuerberater bei Ecovis in Rostock.

Foto: auremar/Adobe Stock (Symbolbild)

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