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Reform des Gemeinnützigkeitsrechts: Unter bestimmten Umständen gilt das auch für Landwirte

Landwirte, die etwa Bildungsangebote anbieten, können vom Gemeinnützigkeitsrecht profitieren. Die Richtschnur ist allerdings sehr eng.
  • Reform des Gemeinnützigkeitsrechts
  • Landwirte und Gemeinnützigkeit
  • Strikte Trennung zwischen Betrieb und gemeinnützige Tätigkeit

Mit 1. Januar 2026 ist die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts in Kraft getreten. Mit der Novelle hat der Gesetzgeber zentrale Stellschrauben neu justiert. Zu den wichtigsten Änderungen zählt die Anhebung der Steuerfreigrenze für gemeinnützige Organisationen von 45.000 auf 50.000 Euro pro Jahr. Zudem wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für Körperschaften mit Jahreseinnahmen bis 100.000 Euro gelockert. Ziel der Neuregelung ist es, gemeinnützige Organisationen zu entlasten, bürokratische Hürden abzubauen und bürgerschaftliches Engagement zu stärken. Die Änderungen betreffen zwar primär Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen, profitieren können aber auch Unternehmen, die neben ihrer profitorientierten Tätigkeit gemeinnützig engagiert sind. 

Können Landwirte das Gemeinnützigkeitsrecht nutzen?

So können landwirtschaftliche Betriebe, die neben der Produktion auch zum Beispiel Bildungs-, Umwelt- oder Sozialleistungen erbringen, diese Tätigkeiten in eigenständige gemeinnützige Organisationen auslagern. Die erhöhten Freigrenzen und vereinfachten Vorgaben erleichtern es solchen Trägern, Projekte umzusetzen und Fördermittel zu beantragen. Interessant ist das zum Beispiel für Landwirte, die Bildungsangebote – etwa für Schulen – anbieten. Die Trennung zwischen Profit und Gemeinnützigkeit muss aber strikt getrennt werden.

Klare Trennung zwischen Profit und Gemeinnützigkeit

Landwirte, die einen Teil ihrer Tätigkeit gemeinnützig gestalten wollen, müssen strikt einiges beachten – ein Auszug.

  • eigene Rechtsform für die Gemeinnützigkeit (zum Beispiel e. V. oder gGmbH)
  • eigener Name, eigene Satzung, eigene Organe
  • keine Gemeinnützigkeit „innerhalb“ des landwirtschaftlichen Betriebes
  • getrennte Bankkonten
  • getrennte Buchführung
  • klare Kosten- und Leistungszuordnung
  • Kein verdeckter Nutzen für den Betrieb (zum Beispiel Hofführungen mit dem primären Ziel Marketing für den Betrieb)
  • Investitionen der Gemeinnützigkeit in betriebliche Infrastruktur

Die Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn Sie ein solches Modell anstreben, kann Ihnen Ihr Steuerberater weiterhelfen.

Foto: 2xSamara.com – stock.adobe.com (Symbolbild)

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