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Grünes Kennzeichen für Traktoren: Deshalb will der Bundesrechnungshof die Steuerbefreiung abschaffen

Der Bundesrechnungshof will das grüne Kennzeichen und die damit verbundene Steuerbefreiung für bestimmte Fahrzeuge abschaffen. Ein Argument sind die fehlenden Einnahmen für den Staat.
  • Grünes Kennzeichen unter bestimmten Voraussetzungen
  • Bundesrechnungshof rechnet Verlust für den Staat aus
  • Argumente des Bayerischen Bauernverbandes gegen das Vorhaben

Landwirte können für Traktoren das grüne Kennzeichen beantragen. Der Vorteil: Für das Fahrzeug muss keine Kfz-Steuer bezahlt werden. Voraussetzung ist, dass es streng zweckgebunden eingesetzt wird. Das gleiche gilt auch für etwa Baumaschinen, Winterräumfahrzeuge oder auch Fahrzeuge von Schaustellern. Wenn man sich dafür entscheidet, muss man sich genau an die Vorgaben halten. Wenn zum Beispiel ein Landwirt den Traktor auch als Fortbewegungsmittel nutzt, ist das Steuerhinterziehung. Mit der Befreiung von der Kfz-Steuer soll allerdings bald Schluss sein, zumindest wenn es nach dem Bundesrechnungshof (BRH) geht.

Grünes Kennzeichen: BRH rechnet Verlust für den Staat vor

Die Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer gelten laut Bundesrechnungshof für 10 Prozent aller in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge. Die Regelung koste den Staat jährlich eine Milliarde Euro, rechnet der BRH in einer schriftlichen Bemerkung vor. Des Weiteren sei die Steuerbefreiung – sie besteht seit Einführung der Kfz-Steuer 1922 – überholt. Viele Regelungen stellten sich laut BRH als nicht effizient heraus oder sie hätten ihr Ziel bereits erreicht, so die Behörde. Der Bundesrechnungshof fordert vom Bundesfinanzministerium (BMF), entsprechende gesetzliche Ausnahmeregelungen zu überprüfen.

Bayerischer Bauernverband kritisiert Vorhaben

Der Bayerische Bauernverband (BBV) kritisiert das Ansinnen des Bundesrechnungshofes und fordert Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) dazu auf, diese Steuerbefreiung für Landwirte bestehen zu lassen.

Die Einnahmen aus der Kfz-Steuer sind nicht zweckgebunden. Das heißt: Sie werden nicht zwingend zum Beispiel für den Erhalt der Straßen verwendet. Vielmehr fließt die Steuer in den allgemeinen Topf. Dennoch argumentiert der BBV damit, dass sich die Landwirte mit ihren Traktoren vorwiegend im Gelände bewegen und nicht auf Straßen.

Eine weitere Rechtfertigung für den Beibehalt der Steuerbefreiung sei die Ernährungssicherheit durch Landwirte und die Systemrelevanz des Berufsstandes, so der BBV.

Foto: pixabay (Symbolbild)

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