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Pflanzenschutz mit Drohnen: Hier ist es erlaubt

Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mittels Drohnen ist derzeit nur auf Weinberg-Steillagen zulässig. Bei der Methode ist einiges zu beachten.
  • Pflanzenschutz mit Drohnen auf allen Agrarflächen würde präziseres Ausbringen ermöglichen
  • Generelle Bestimmungen
  • Luftfahrtrechtliche Regelungen
  • Zugelassene Pflanzenschutzmittel

Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mittels Drohne ist in Deutschland bislang nur auf Weinberg-Steillagen erlaubt. Verbände fordern immer wieder, Drohnen zu dem Zweck auch für andere Agrarflächen zu genehmigen. Dadurch wäre im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes präziseres Ausbringen der Pflanzenschutzmittel möglich. Das Streuen von Saatgut und Dünger hingegen ist auch auf flachen Agrarflächen zulässig.

Generelle Bestimmungen für die Anwendung von Drohnen

Auf zugelassenen Flächen gilt: Bei der Anwendung ist ein Abstand von maximal zwei Metern über dem Bestand sowie eine Fluggeschwindigkeit von maximal 13 km/h einzuhalten. Die Anwendung darf nur mit Drohnen erfolgen, die automatisch fliegen können. Die vorgegebene Strecke, die Geschwindigkeit, die Höhe sowie die An- und Abschaltpositionen bei der Ausbringung müssen automatisch eingehalten werden können. Sie müssen mit Injektordüsen und Spritzeinrichtungen ausgestattet sein. Die zugelassenen Komponenten hat das Julius-Kühn-Institut (JKI) in einer Liste veröffentlicht. 

Luftfahrtrechtliche Regelungen einhalten

Die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen erfordert zusätzlich die Genehmigung der zuständigen Behörden der Länder. Auch die luftfahrtrechtlichen Regelungen müssen eingehalten werden.

Die Liste mit den für die Ausbringung mit Drohnen zugelassenen Pflanzenschutzmitteln wird vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ständig aktualisiert. Diese kann auf der BVL-Internetseite als PDF geladen werden.

Foto: DJI-Agras/Pixabay.com

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