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Landwirte im Winterdienst: Das sollten Sie über die Haftung wissen

Viele Landwirte generieren im Winter ein Zusatzeinkommen mit dem Winterdienst für Kommunen oder für Unternehmen auf dem Parkplatz. Damit die Tätigkeit nicht zum Verlustgeschäft wird, sollten Sie über Haftungsfragen informiert sein.
  • Winterdienst: Übertragung der Verkehrssicherungspflicht
  • Versicherung von Maschinen
  • Schmerzensgeld und Verdienstausfall

Den Winterdienst für Kommunen oder Besitzer großer Privatflächen zu übernehmen ist eine hoheitliche Aufgabe. Denn die Auftraggeber übertragen die Verkehrssicherungspflicht an den Landwirt. Die Pflicht zur Kontrolle hat die Gemeinde oder das Unternehmen dennoch. Sie müssen kontrollieren, ob der Auftragnehmer die Arbeiten ordentlich ausgeführt hat.

Winterdienst: Versicherung von Maschinen

Landwirtschaftliche Zugmaschinen sind grundsätzlich versichert, wenn sie landwirtschaftlich genutzt werden. Dazu zählt der Winterdienst allerdings nicht. Sie sollten Ihrer Versicherung die „Zweckentfremdung“ melden. Zubehör wie Schneeschild und Streueinrichtung sollten mitversichert sein. Wichtig zu wissen ist, dass selbstfahrende Arbeitsmaschinen – dazu zählen auch Teleskoplader – über 6 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit eine Betriebserlaubnis benötigen, wenn man sie im öffentlichen Verkehrsraum bewegt. Winterdienste werden in der Regel im öffentlichen Raum ausgeführt. Zu diesem Thema lesen Sie alles in einem separaten Artikel.

Schmerzensgeld kann teuer sein

Besonders gefährlich sind nicht oder schlecht geräumte Flächen für Fußgänger. Wenn jemand etwa ausrutscht und sich ein Bein bricht oder noch schwerere Verletzungen davon trägt, kann auf den Subunternehmer eine Verdienstausfall- oder Schmerzensgeldforderung zukommen. Denn dieser haftet für Personenschäden. Wenn Sie Winterdienste anbieten, sollte deshalb Ihre Betriebshaftpflichtversicherung über eine ausreichende Höhe verfügen. Schadenersatz kann nicht nur bei schlimmen Verletzungen drohen. Der Verantwortliche muss auch für so profane Schäden wie ein kaputtes Handy oder durch den Sturz zerrissene Kleidung aufkommen. Solche Ansprüche sind zwar nicht so hoch wie Schmerzensgeld, das sich im fünfstelligen Bereich bewegen kann, dennoch ärgerlich.

Foto: Kirill Gorlov – stock.adobe.com (Symbolbild)

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