Ausbringung von Rindergülle: Am 1. Februar tritt neue Verordnung in Kraft
Am 31. Januar endet die Übergangsfrist zur Einhaltung der neuen Verordnung zur Ausbringung von Rindergülle. Das müssen Landwirte jetzt wissen.
- Anpassung der Regelung zur Ausbringung von Rindergülle
- Ausnahmen
- Beschluss der Bundesregierung
Am 1. Februar tritt die Anpassung der Regelungen zur Ausbringung von Rindergülle in Kraft. Ab dann liegt das zulässige Trockensubstanzgehalt bei 4,6 Prozent. Bislang waren es zwei Prozent. Überdies dürfen flüssige organische Düngemittel (inklusive Gärreste) auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Breitverteilung ist bis auf Ausnahmen nicht mehr zulässig. Diese müssen genehmigt werden.
Folgende Ausnahmen sind für die Ausbringung von Rindergülle vorgesehen
Gemäß Paragraph 6 der Düngeverordnung (DüV) sind auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau drei Ausnahmen vorgesehen.
- Ausnahmen aufgrund naturräumlicher Besonderheiten, beispielsweise bei stark geneigten Flächen
- Ausnahmen aufgrund agrarstruktureller Besonderheiten, beispielsweise bei kleinen Betrieben bis 15 Hektar Fläche, Streuobstwiesen, Kleinflächen oder reinen Weideflächen
- Nutzung von anderen Verfahren zur Gülleaufbringung, soweit diese zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen bei der Aufbringung führen.
(Quelle: Staatsministerium Baden-Württemberg)
Übergangsfrist endet
Die Bundesregierung hat zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen entsprechende Verfahren in der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 festgelegt. Dies betrifft unter anderem die streifenförmige, bodennahe Gülleaufbringung. Die Übergangsfrist endet nun am 31. Januar. Die Länder sind dazu verpflichtet, die bundeseinheitliche Änderung der Verordnung zu kommunizieren und umzusetzen.
Foto: photoprojektrm – stock.adobe.com (Symbolbild)