Gegen die Schilf-Glasflügelzikade: Bundesministerium plant Änderung einer Verordnung
Um gegen die Schilf-Glasflügelzikade anzukämpfen, soll dieser mit der Änderung einer Verordnung die Nahrungsgrundlage entzogen werden.
- Ausnahme vom GLÖZ-Standard 6
- Notfallzulassungen für Pestizide
- Hintergrund zur Schilf-Glasflügelzikade
Um der weiteren Ausbreitung der Schilf-Glasflügelzikade vorzubeugen, hat das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMLEH) eine Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vorgelegt. Dieser zufolge soll ab dem Antragsjahr 2026 eine Ausnahme vom GLÖZ-Standard 6 zur Mindestbodenabdeckung eingeführt werden. Danach sind Betriebe in bedrohten Gebieten nach der Ernte bestimmter Hauptkulturen von der Verpflichtung zur Mindestbodenabdeckung auf diesen Ackerflächen ausgenommen. Dadurch wird den im Boden lebenden Nymphen der Zikade die Nahrungsgrundlage entzogen. Voraussetzung ist, dass die zuständige Landesstelle eine Bedrohung oder einen Befall durch den Schädling festgestellt hat. Die Änderung muss noch vom Bundesrat genehmigt werden.
Notfallzulassungen gegen die Schilf-Glasflügelzikade
Überdies hatte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die Anbausaison 2025 Notfallzulassungen für die Anwendung von Insektiziden bei Zuckerrüben, Kartoffeln, Möhren, Rote Bete sowie Blumen- und Kopfkohl erteilt. Die Notfallzulassungen sind in ein Gesamtkonzept zur Bekämpfung der Zikade eingebettet, das in enger Abstimmung zwischen dem BVL, dem Julius Kühn-Institut (JKI) und den Pflanzenschutzdiensten der Länder entwickelt wurde.
Bestimmte Kulturen betroffen
Die Schilf-Glasflügelzikade ist ein kleines Insekt, das sich in den vergangenen Jahren durch die milderen Temperaturen in Deutschland stark verbreitet hat. Sie überträgt zwei bakterielle Erreger, die in Kombination das sogenannte „Syndrome Basses Richesses“ (SBR) und Stolbur auslösen. Beides führt zu massiven Ertragseinbußen, besonders im Zuckerrübenanbau, aber auch bei Kartoffeln und diversen Gemüsearten. Eine direkte Bekämpfung der Bakterien ist laut BMLEH nicht möglich. Deshalb sei die Eindämmung des Überträgers entscheidend, teilt das Bundesministerium mit.
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