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Wegen schlechter Lage: Finanzämter in Mecklenburg-Vorpommern müssen Anträge von Landwirten vorrangig bearbeiten

Wegen hoher Betriebskosten und schlechter Ernten hat das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern die Finanzämter angewiesen, Anträge von Landwirten auf Stundung und Herabsetzung der Vorsteuer vorrangig zu bearbeiten
  • Anweisung des Finanzministeriums
  • Steuerrecht gibt Finanzämtern Möglichkeiten
  • Keine pauschale Regelung

Die Finanzämter in Mecklenburg-Vorpommern bearbeiten Anträge von Landwirten auf Herabsetzung steuerlicher Vorauszahlungen sowie auf Stundung fälliger Steuerzahlungen vorrangig. Das Finanzministerium kommt so den Betrieben, die mit gestiegenen Produktionskosten und Mindererträgen zu kämpfen haben, entgegen. „Die landwirtschaftlichen Betriebe sind in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Wenn gestiegene Produktionskosten und Mindererträge zu Liquiditätsengpässen führen, müssen die bestehenden steuerlichen Möglichkeiten schnell und verlässlich geprüft werden“, erklärt Finanzminister Heiko Geue. Deshalb habe er die Finanzämter angewiesen, entsprechende Anträge vorrangig zu bearbeiten. 

Steuerrecht gibt Finanzämtern entsprechende Möglichkeiten

Das Steuerrecht bietet Möglichkeiten, die laufenden Steuerzahlungen an die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. So können landwirtschaftliche Betriebe beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung ihrer steuerlichen Vorauszahlungen stellen. Die Vorauszahlungen orientieren sich grundsätzlich an der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse inzwischen verschlechtert haben, kann eine Anpassung in Betracht kommen.

Voraussetzung für eine sachgerechte Prüfung ist, dass die betroffenen Betriebe ihre aktuelle Einkommens- und Ertragssituation darlegen. Dies kann beispielsweise durch betriebswirtschaftliche Auswertungen, Zwischenabschlüsse oder andere geeignete Unterlagen erfolgen. Die Finanzämter wurden angewiesen, entsprechende Anträge unter Berücksichtigung der eingereichten Nachweise vorrangig und einzelfallbezogen zu prüfen.

Keine pauschale Regelung

Überdies können Betriebe, die fällige Steuerzahlungen aufgrund einer vorübergehenden Liquiditätsnotlage nicht leisten können, einen Antrag auf Stundung stellen. Auch diese Anträge müssen die Finanzämter vorrangig zu prüfen. Eine Stundung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

Minister Geue weist darauf hin, dass es nicht um eine pauschale Regelung für alle landwirtschaftlichen Betriebe gehe, sondern um eine schnelle und sorgfältige Prüfung der konkreten wirtschaftlichen Situation.

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Foto: fovito – stock.adobe.com (Symbolbild)

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