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Noch bis zum 15. Mai beantragen: Förderung für Sommerweidehaltung in Brandenburg

Brandenburgs Tierhalter bekommen vom Agrarministerium finanzielle Unterstützung, wenn sie ihre Rinder im Sommer auf die Weide schicken.
  • Richtlinie zur Förderung von Sommerweidehaltung Teil des Tierschutzplans Brandenburg
  • Mit Ausnahmen müssen Rinder auf die Weide, um die Zuwendung zu bekommen
  • Antragsfrist für 2023 15. Mai
  • Anträge für 2024 bis 2026 stellen

Um rinderhaltende Betriebe bei der Umstellung ihrer Tierhaltung weiterhin zu unterstützen, hat das Agrarministerium die Richtlinie zur Förderung der Sommerweidehaltung von Rindern verlängert. Gefördert werden Halter, die ihren Tieren in den Monaten Mai bis November täglich den Gang auf die Weide ermöglichen. Die Zuwendung ist Teil des Tierschutzplans Brandenburg. 

Förderung: Sommerweidehaltung mit Ausnahmen

Förderfähig sind Milchrinder sowie Mastrinder, die von den Betrieben täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung erhalten. Kranke oder verletzte Tiere sind ausgenommen. Zum Melken dürfen die Milchrinder in den Stall geholt werden. Ein ganztägiger Zugang der Tiere zum Stall ist zulässig, wenn die Tiere direkten und ungehinderten Zugang zum Stall und zur Weide haben. Sieben Tage vor sowie sieben Tage nach der Abkalbung dürfen sich die Kühe ebenfalls im Stall aufhalten. Das muss im Stalltagebuch erfasst werden. Bei Aufstallung über diesen Zeitraum von insgesamt 14 Tagen hinaus bedarf es einer tierärztlichen Bescheinigung und einer Eintragung in das Stalltagebuch.

Sommerweidehaltung in Brandenburg: Förderung bis zum 15. Mai beantragen

Die Zuwendungshöhe beträgt jährlich 60 Euro je berücksichtigungsfähiger Großvieheinheit. Die Förderung steht Landwirten zu, die auch eine Finanzierung im Rahmen der Direktzahlungen nach GAP-Direktzahlungsgesetz (GAPDZG) erhalten.

Anträge können noch bis zum 15. Mai für das Antragsjahr 2023 gestellt werden. Die Richtlinie wurde erstmals im vergangenen Jahr aufgelegt und lief bis zum 31. Dezember. Die Förderung erfolgt bis zur Genehmigung der Richtlinie durch die Europäische Union über die De-Minimis-Regelung. Demnach dürfen die gewährten Zuwendungen den Betrag von 20.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren nicht überschreiten.

Richtlinie: Antragsfristen für die kommenden Jahre

Für die Jahre 2024 bis 2026 muss der Antrag auf Förderung vom Zuwendungsempfänger jährlich bis zum 1. Dezember für das darauffolgende Verpflichtungsjahr bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), eingereicht werden.

Foto: Cocoparisienne/Pixabay.com (Symbolbild)

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