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Verpachtung für Windräder: BGH fällt weitreichendes Urteil

Was passiert mit einer für die Errichtung von Windrädern verpachteten Fläche, wenn sich nach Vertragsabschluss jahrelang nichts tut? Der Bundesgerichtshof schuf jetzt Klarheit.
  • Verzögerung bei der Errichtung von Windrädern nach Vertragsabschluss
  • Entscheidung des BGH
  • Info: Rechtsschutzversicherung für Landwirte

Ein Landwirt verpachtet eine Fläche an den Betreiber von Windrädern. Doch es tut sich jahrelang nichts. Was dann? Darf der Landwirt aus dem Pachtvertrag zurücktreten, darf er die Fläche weiter bewirtschaften? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu den bislang juristisch noch offenen Fragen ein Urteil gefällt.

Verzögerung beim Bau der Windräder

2017 erklärte sich ein Landwirt bereit, eine seiner Flächen für die Errichtung eines Windparks zu verpachten. Die Windräder sollen zwar außerhalb des Besitzes des Landwirtes stehen, der Betreiber benötigt aber einen Teil seines Ackers für Zufahrten, Kabeltrassen und als Überhangsfläche für die Rotorblätter. Der Grundbesitzer unterschrieb einen Pachtvertrag für 20 Jahre mit Aussicht auf Entschädigung ab Inbetriebnahme der Anlage. Jahrelang tat sich aber nichts, worauf der Landwirt dem Betreiberunternehmen eine Kündigung des Vertrags schickte. Dieses wehrte sich juristisch bis der Fall vor dem BGH landete, der im März dieses Jahres urteilte.

BGH: Kündigung durch Landwirt nicht wirksam

Der BGH stellte klar, dass die Kündigung seitens des Landwirtes nicht wirksam ist würdigte die Rechtslage wie folgt:

  • Der Vertrag bleibt trotz Verzögerung bestehen. Anders würde es sich verhalten, wenn der Vertrag eine entsprechende Klausel enthalten würde.
  • Wäre eine ordentliche Kündigung in der Schwebephase möglich, würde das die Investitionsbereitschaft von Betreibern in solche Projekte aushöhlen.
  • Wichtig für Landwirte: Der Ausschluss der Kündigung benachteiligt zwar den Eigentümer, er hat aber in der Phase bis zum Baubeginn die Möglichkeit, die Fläche weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen.
  • Für den vor der Pachtzeit von 20 Jahren liegenden Zeitraum ab Vertragsschluss sei keine Laufzeit festgelegt, so der BGH. Zwar gebe der Nutzungsvertrag einen zeitlichen Rahmen von fünf Jahren bis zum Baubeginn vor. Dies sei jedoch nicht als feste Mietzeitbestimmung zu verstehen, weil sich die Frist verlängern könne. Die Parteien hätten damit die feste Laufzeit von 20 Jahren an den Eintritt einer Bedingung geknüpft. 

Das ganze Urteil können Sie auf der Internetseite des BGH abrufen.

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Foto: Anselm – stock.adobe.com (Symbolbild)

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