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Unlautere Handelspraktiken: Behörde leitet zum ersten Mal Verfahren ein

Die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft hat zum ersten Mal zwei Verfahren gegen Handelsunternehmen wegen unlauterer Handelspraktiken zum Schaden von landwirtschaftlichen Betrieben eingeleitet.
  • Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
  • Unlautere Handelspraktiken: BLE will Streitigkeiten vermeiden
  • In den zwei Verfahren steht die gerichtliche Klärung noch aus

Im Juni 2021 trat das „Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich“ in Kraft. 2022 endete die Übergangsfrist. Das Gesetz soll Landwirte gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel stärken und „Unlautere Handelspraktiken“ (UTP) ausschließen. Vergangenes Jahr leitete die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) zum ersten Mal Verfahren gegen Handelsunternehmen ein. Das geht aus dem BLE-Tätigkeitsbericht 2024 hervor.

Unlautere Handelspraktiken: BLE will Streitigkeiten vermeiden

Wie die BLE mitteilt, gingen 2024 insgesamt fünf Beschwerden ein, von denen eine zur Einleitung eines Verfahrens führte. In den anderen Fällen hatte sich der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht erhärtet oder Käufer und Lieferant fanden eine einvernehmliche Lösung, nachdem der Lieferant die Beschwerde bei der BLE gegenüber dem Käufer erwähnte. Als Durchsetzungsbehörde werde beobachtet, dass immer mehr Lieferanten von den UTP-Verboten und ihren Rechte wüssten, erklärt Referatsleiter UTP David Jüntgen.

„Wie auch in den vergangenen Jahren bleibt der kooperative Ansatz ein wichtiger Aspekt unserer Tätigkeit“, so Jüntgen. In rund vierzig Fällen hatten sich Marktteilnehmer 2024 mit Fragen zur praktischen Anwendung des Gesetzes an die BLE gewandt. In einigen Fällen konnten konstruktive und schnelle Lösungen gefunden und streitige Verfahren vermieden werden.

Zwei Verfahren: Gerichtliche Klärung steht noch aus

In dem einen Verfahren geht es um sogenannte Sortimentsleistungen, im zweiten um überlange Zahlungsziele für frische Milch- und Sahneprodukte. Um Sortimentsleistungen handelt es sich, wenn Lieferanten für die Aufnahmen breiterer Produktpaletten als üblich oder für die Neu- oder Wiedereröffnung von Filialen zahlen sollen.

Beide Entscheidungen sind von den betroffenen Lebensmitteleinzelhändlern angefochten worden. Die Gerichtsverfahren sind beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig und werden voraussichtlich zur Klärung wichtiger Grundsatzfragen im Recht der Unlauteren Handelspraktiken beitragen.

Foto: Shawn Hempel – stock.adobe.com (Symbolbild)

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