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Mindesttätigkeit auf geförderten Flächen: Dieser jährliche Termin muss eingehalten werden

Landwirte, die für Flächen Förderungen bekommen, sind zur sogenannten Mindesttätigkeit verpflichtet
  • Bis 15. November müssen Mindesttätigkeiten ausgeübt werden
  • Diese Arbeiten gelten als Mindesttätigkeit:
  • Diese Ausnahmen gelten

Für geförderte Flächen gibt es eine jährliche Besonderheit: die sogenannte Mindesttätigkeit. Darauf weist das Steuerberatungsunternehmen ETL Agrar & Forst hin. Wenn Landwirte auf beihilfefähigen Flächen bis 15. November des Antragsjahres diese Mindesttätigkeit nicht ausgeübt haben, entfällt die Förderung. Das gilt auch für Brachflächen.

Diese Arbeiten gelten als Mindesttätigkeit:
  • Zerkleinern und ganzflächiges Verteilen des Aufwuchses auf der Fläche
  • Mähen alternativ zum Mulchen: Die Mahd darf nicht für die Erzeugung, zum Beispiel als Futter oder zur Biogaserzeugung, genutzt werden. Von 1. April bis 30. Juni darf der Aufwuchs nicht zerkleinert oder gemäht werden.
  • Gesonderte Regelungen für Honigbrachen: Die Mindesttätigkeit ist bei einjährigen Blühmischungen mit der Aussaat bis 31. Mai erfüllt. Bei mehrjährigen Blühmischungen gilt das nur im ersten Antragsjahr. In den Folgejahren muss vor dem 16. November des Kalenderjahres gemulcht oder gemäht werden. Landwirte können aber beantragen, diese Mindesttätigkeit nur alle zwei Jahre durchzuführen. Das Zerkleinern oder Mähen des Aufwuchses darf auf Honigbrachen frühestens nach Ende der Hauptblüte erfolgen.

Mindesttätigkeit: Diese Ausnahmen gelten

Wenn Feldrand-, Puffer und Waldrandstreifen nicht beweidet werden und wenn dort keine Schnittnutzung des Aufwuchses stattfindet, besteht auch auf diesen Flächen eine verpflichtende Mindesttätigkeit. Das gleiche gilt, wenn ab dem 1. August des Antragsjahres keine Aussaat oder oder Pflanzung für die Ernte im Folgejahr durchgeführt wird.

Foto. Pixabay.com (Symbolbild)

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