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Dauergrünland in Mecklenburg-Vorpommern: Das könnte sich bald ändern

Das Landwirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern arbeitet daran, das Dauergrünlanderhaltungsgesetz an das Bundesrecht anzupassen.
  • Landwirtschaftsminister Backhaus kündigte Gesetzesänderung an
  • Dauergrünland: Gesetz soll rückwirkend gelten
  • Naturschutzmaßnahmen können zu Ausnahmen führen

Mecklenburg-Vorpommerns Landwirtschaftsminister Till Backhaus kündigte vor einigen Wochen an, das Dauergrünlanderhaltungsgesetz in seinem Bundesland an das Bundesrecht anpassen zu wollen. Nun geht es an die Umsetzung.

Dauergrünland: Gesetz soll rückwirkend gelten

Laut dem Gesetz gilt auf Landesebene, anders als im Bundesrecht: Bewirtschafter müssen mit Grünpflanzen bebautes Ackerland vor Ablauf von fünf Jahren umbrechen, damit es nicht den Status Dauergrünland erhält. Hat ein Landwirt diese Frist versäumt, muss er nach derzeitiger Regelung durch die Umwandlung der Fläche von Ackerland in Dauergrünland einen Wertverlust hinnehmen.

Das soll sich jetzt ändern: Wenn das neue Gesetz durchgeht, kann Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 entstanden ist, jederzeit wieder in Ackerland umgewandelt werden. Ein Umbruch zur Erhaltung des Ackerstatus ist nach Inkrafttreten der Regelung nicht mehr erforderlich. Das ist laut Landwirtschaftsministerium ökonomisch, aber auch ökologisch sinnvoll. Die Fläche kann auch länger als fünf Jahre als Grünland genutzt werden.

Will ein Landwirt die Fläche zu einem späteren Zeitpunkt dennoch umwandeln, ist dies beim zuständigen Amt für Landwirtschaft und Umwelt anzuzeigen. Die Verwaltung ist auf Grund des geltenden europäischen Rechts verpflichtet, diese Fläche nach fünf Jahren als Dauergrünland zu führen, bis die Anzeige eingegangen ist.

Naturschutzmaßnahmen können zu Ausnahmen führen

Naturschutzrechtliche Regelungen können der geplanten Handhabung entgegenstehen.

Das betrifft folgende Szenarien:

  • Grünlandflächen, die im Rahmen einer finanziell geförderten Agrar-Umwelt- und Klimaschutzmaßnahme „Umwandlung von Acker in Dauergrünland“ (AUKM) oder einer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme entstanden sind
  • Lenkungsflächen im Zusammenhang mit Windkraftanlagen
  • Grünland auf Moor- und kohlenstoffreichen Standorten (GLÖZ 2)
  • umweltsensibles Dauergrünland in NATURA 2000-Gebieten, das bereits 2015 Dauergrünland war 
  • gesetzlich geschützte Grünlandbiotope
  • Grünland, das Bestandteil eines laufenden Förderprojektes ist oder war und dadurch gesonderten Festlegungen oder Verträgen unterliegt

Das Landwirtschaftsministerium weist darauf hin, dass vor der Anzeige des Umbruchs eine Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde vorliegen muss, um zu klären, ob ein Umbruch auch mit dem Naturschutzrecht vereinbar ist.

Das Gesetz soll frühestens im Frühjahr 2025 in Kraft treten, was laut Ministerium aber keine Rolle spielt, da die Regelung ohnehin rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gilt.

Foto: Robert Schneider – stock.adobe.com (Symbolbild)

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