Ausweitung der Mautpflicht: Was gilt jetzt für Landwirte?
Seit 1. Juli gilt die Mautpflicht für Fahrzeuge schon ab 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse. Was gilt jetzt für Land- und Forstwirte?
- Mautpflicht in Deutschland
- Regelung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
- Überblick
Seit 2018 besteht in Deutschland eine Mautpflicht für den Güterverkehr auf Autobahnen und ausgewählten Bundesstraßen. Galt dies seit Beginn für Fahrzeuge ab einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von 7,5 Tonnen, sind seit 1. Juli bereits Fahrzeuge ab einer tzGm von 3,5 Tonnen betroffen. Doch gilt das jetzt auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge?
Mautpflicht: Landwirtschaftliche Fahrzeuge weiterhin von der Maut befreit
Für landwirtschaftliche Fahrzeuge, die unmittelbar für die entsprechende Tätigkeit eingesetzt werden, gilt die Mautpflicht nach wie vor nicht. Das gilt auch für Leerfahrten von den Agrarflächen zurück in den Betrieb. Sowohl Fahrzeuge bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h als auch schnellere Agrarfahrzeuge sind von der Maut befreit. Bei der Einführung der Mautpflicht 2018 hatte der Gesetzgeber ursprünglich geplant, dass die Halter von landwirtschaftlichen Fahrzeugen über 40 km/h ebenfalls Maut bezahlen müssen. Das wurde jedoch damals kurzfristig geändert. Für Lohnunternehmen gilt die Mautbefreiung für Fahrzeuge über eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h übrigens nicht.
Mautpflicht für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Ausnahmen
(Quelle: Bundesinformationzentrum Landwirtschaft)
Bis maximal 40 km/h
- Land- und Forstwirte: keine Mautpflicht
- Lohnunternehmer: keine Mautpflicht
Ab 40 km/h: Transport für eigene Zwecke, Nachbarschaftshilfe oder Maschinenring
- Land- und Forstwirte: keine Mautpflicht
- Lohnunternehmer: Mautpflicht
Ab 40 km/h: Transport nicht für eigene Zwecke, Nachbarschaftshilfe oder Maschinenring
- Land- und Forstwirte: Mautpflicht
- Lohnunternehmer: Mautpflicht