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Erneuerbare Energien: Darf man auf der eigenen Fläche einfach ein Windrad aufstellen?

Windkraft ist ein wichtiger Baustein der Energiewende. Im Gegensatz zu anderen Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energie sieht man Kleinwindanlagen noch selten. 2024 hat ein Gericht den Bau solcher Anlagen erleichtert.
  • Erneuerbare Energien in der Landwirtschaft
  • Eigenen Strom mit Windkraft erzeugen
  • Was sagt das Baurecht?

Landwirtschaft und Erneuerbare Energien gehören heute unmittelbar zusammen. Nach den jüngsten verfügbaren Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) verfügten 2023 rund 65.100 der 255.000 landwirtschaftlichen Betriebe über Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien. Mit Abstand am häufigsten findet man laut Destatis Photovoltaik-Anlagen in den Betrieben. 61.200 beziehungsweise 94 Prozent der landwirtschaftlichen Betriebe nutzen Solarstrom. Biomasse kommt 2023 bei rund 9.500 Betrieben zum Einsatz, Wasserkraft in 700 Betrieben oder einem Prozentpunkt. Windkraft bei etwa 3.600. 

Erneuerbare Energie: Eigenen Strom mit Windkraft erzeugen

Gerade für Höfe mit freien, windreichen Flächen kann ein eigenes Windrad interessant sein. Doch darf man ein solches einfach aufstellen? Ja! Laut der Statistik 2023 nutzen in Deutschland 3.600 landwirtschaftliche Betriebe Windkraft. Kleinwindanlagen können Strom für Ställe, Melktechnik, Kühlung, Werkstätten oder das Wohnhaus liefern und damit den Bezug aus dem öffentlichen Netz reduzieren. Entscheidend ist allerdings der Standort. Der Verein C.A.R.M.E.N. (Centrales Agrar-Rohstoff Marketing- und Energie-Netzwerk) hat das für eine Anlage mit knapp zehn Kilowatt Leistung durchgerechnet: Bei einer mittleren Windgeschwindigkeit von vier Metern pro Sekunde kommt sie auf rund 10.000 Kilowattstunden Strom im Jahr, bei fünf Metern pro Sekunde auf gut 17.000. Überschüssiger Strom kann grundsätzlich auch ins öffentliche Netz eingespeist werden. Wirtschaftlich ist ein möglichst hoher Eigenverbrauch in der Regel attraktiver.

Urteil: Gericht stärkt private Kleinwindanlagen

Der springende Punkt lag bis 2024 im Baurecht. Denn vor zwei Jahren entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, dass Kleinwindanlagen im Außenbereich auch dann als privilegierte Vorhaben gelten können, wenn sie ausschließlich der eigenen Stromversorgung dienen. Geklagt hatten Grundstückseigentümer, die vier jeweils 6,5 Meter hohe Kleinwindanlagen für den Eigenbedarf errichten wollten. Der Landkreis lehnte den Bauvorbescheid unter anderem mit der Begründung ab, die Privilegierung gelte nur für Anlagen, die der öffentlichen Energieversorgung dienen. Das OVG widersprach dieser Auffassung und bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz. § 35 Absatz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch verlange nicht, dass der erzeugte Windstrom ins öffentliche Netz eingespeist werden müsse. Auch Eigenversorgung trage zum Ziel einer umwelt- und ressourcenschonenden Energieversorgung bei.

„Privilegiert“ bedeutet im Baurecht allerdings nicht automatisch genehmigungsfrei. Vielmehr gehören solche Anlagen zu den Vorhaben, die grundsätzlich auch im sogenannten Außenbereich – also außerhalb zusammenhängender Ortschaften – zulässig sein können, sofern keine gewichtigen öffentlichen Belange entgegenstehen. 

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Foto: Standl

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