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Arbeitsschutz: Wichtige Änderung bei Biogasanlagen

Nachdem 2025 der verpflichtende Fachkundenachweis für Biogasanlagen aufgehoben wurde, hat man jetzt die „Technische Regel für Gefahrstoffe“ angepasst. 
  • Fachkundenachweis für Arbeiten an und in Biogasanlagen abgeschafft
  • Neue Regelung
  • Empfehlungen der Berufsgenossenschaften

Seit dem 1. September 2025 gelten für Betreiber von Biogasanlagen neue Vorgaben beim Arbeitsschutz, denn Biogas wird nach Angaben der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) nicht mehr grundsätzlich als akut toxischer Stoff eingestuft. Damit entfällt die bis dahin pauschale Verpflichtung, für sämtliche Tätigkeiten an Biogasanlagen fachkundige Personen einzusetzen. Die Änderung geht auf eine Anpassung der Einstufung nach der europäischen CLP-Verordnung zurück. Entscheidend ist dabei der Gehalt an Schwefelwasserstoff (H₂S) im Biogas. Durch die Aufnahme eines neuen Bewertungswertes für H₂S wurde festgelegt, dass Biogas mit einer Schwefelwasserstoffkonzentration von weniger als 2,2 Volumenprozent nicht mehr automatisch als akut toxisch gilt.

Basierend auf der Änderung wurde nun die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 529 „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ überarbeitet. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) und die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) haben die wichtigsten Änderungen für Betreiber und Instandhaltungsfirmen zusammengefasst.

Gefährdungsbeurteilung entscheidet über Fachkunde

Die neue Regelung bedeutet jedoch nicht, dass Fachkenntnisse im Umgang mit Biogas weniger wichtig werden. Die Verantwortung wird stärker auf die individuelle Gefährdungsbeurteilung verlagert. Betriebe müssen künftig prüfen, ob bei bestimmten Tätigkeiten weiterhin eine fachkundige Person erforderlich ist.

Ein Fachkundenachweis kann weiterhin erforderlich sein, wenn bei bestimmten Arbeiten gefährliche Stoffe freigesetzt werden können. Dazu gehören vor allem Schwefelwasserstoff, Kohlendioxid oder Ammoniak. Methan gilt zwar nicht als giftig, ist aber leicht entzündlich und kann in geschlossenen Räumen Sauerstoff verdrängen. Eine individuelle Prüfung betrifft insbesondere Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie den Umgang mit besonderen Einsatzstoffen und Gärresten. Der Betreiber muss für jede Tätigkeit prüfen, ob Beschäftigte solchen Gefahren ausgesetzt sein könnten. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung ein entsprechendes Risiko, dürfen die Arbeiten nur von fachkundigen Personen oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. 

Bisherige Standards für Biogasanlagen bleiben empfehlenswert

Kommt die Prüfung dagegen zu dem Ergebnis, dass keine Fachkundepflicht besteht, empfehlen LBG und BG ETEM dennoch, die bisherigen Sicherheitsstandards freiwillig weiterzuführen. Die bisherigen Regelungen hätten sich in der Praxis bewährt und würden weiterhin einen hohen Schutz für Beschäftigte gewährleisten, so die Berufsgenossenschaften. Für Betreiber von Biogasanlagen bedeutet die Neuregelung vor allem mehr Eigenverantwortung. 

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Foto: Standl

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