EU schreibt vor: Neue Meldepflicht für Pflanzenschutz
Ab 1. Januar 2026 müssen gemäß EU-Vorgaben Meldungen über Pflanzenschutzanwendungen elektronisch und maschinenlesbar abgegeben werden.
- Neue Regelung bei der Meldung von Pflanzenschutzanwendungen
- Pflichtangaben
- Cyber-Versicherung für Landwirte
Bislang konnten Landwirte ihre Pflanzenschutzanwendungen handschriftlich oder in einer einfachen Excel-Tabelle melden. Das ändert sich am 1. Januar 2026. Ab kommendem Jahr sind nur noch Meldungen in elektronischer, maschinenlesbarer Form zulässig. Mit dieser Umstellung folgt Deutschland den Vorgaben der EU-Verordnung 2023/564, die eine einheitliche und nachprüfbare Dokumentation der eingesetzten Pflanzenschutzmittel verlangt. „Maschinenlesbar” bedeutet, dass die Daten in einer strukturierten Form vorliegen müssen, sodass Computerprogramme sie ohne manuelles Abtippen auswerten können (zum Beispiel CSV, XML oder JSON).
Die EU-Kommission verfolgt mit der Umstellung das Ziel, die Transparenz zu erhöhen und Behörden sowie Betrieben einen leichteren Zugriff auf standardisierte Daten zu ermöglichen. Gleichzeitig sollen Risiken für Umwelt, Verbraucher sowie für die Anwender selbst besser nachvollziehbar werden.
Meldung von Pflanzenschutzanwendungen: Neue Pflichtangaben und Fristen
Kern der Neuregelung ist ein Pflichtkatalog. Spätestens 30 Tage nach einer Anwendung muss digital festgehalten sein, welches Pflanzenschutzmittel mit welcher Zulassungsnummer eingesetzt wurde, in welcher Kultur und auf welcher Fläche. Auch Datum und Uhrzeit sind verpflichtend, da etwa beim Bienenschutz die genaue Tageszeit eine Rolle spielt. Hinzu kommen der sogenannte EPPO-Code, der die Kultur, die Art der Anwendung sowie die ausgebrachte Menge in der entsprechenden Einheit beschreibt. In bestimmten Fällen ist zudem das BBCH-Stadium der Kultur einzutragen, also der Entwicklungszustand der Pflanzen.
Cyber-Versicherung für Landwirte
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