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Urteil: Landwirt darf Arbeit für andere pauschal versteuern

Das Urteil des Bundesfinanzhofs kann maßgebend für künftige Verfahren sein. Landwirte dürfen auch die Umsatzsteuer für Fremdarbeiten pauschalieren.

Landwirte können bei der Umsatzsteuer eine Steuerpauschale von 10,7 Prozent nutzen  – wenn sie für den eigenen Betrieb arbeiten. Ein Landwirt aus Baden-Württemberg hat auch Arbeiten mit dem Mähdrescher für einen anderen Betrieb mit der Steuerpauschale versteuert. Das gefiel dem Finanzamt nicht. Er hätte laut der Behörde den Regelsteuersatz von 19 Prozent anwenden müssen. Man warf dem Landwirt vor, vorwiegend als Lohnunternehmer zu arbeiten. Denn die Maschine sei für seinen Betrieb auch zu groß. Und für Lohnunternehmen gelten eben 19 Prozent. Ein Urteil bestätigt nun das Gegenteil.

Urteil: Bundesfinanzhof schmetterte Revision des Finanzamts ab

Das Finanzgericht entschied gegen die Festlegung des Finanzamts. Die Richter waren der Meinung, dass der Mähdrescher zur normalen Ausrüstung des Betriebs gehöre. Die Pauschale dürfe somit angewendet werden. Das Finanzamt ging in Revision. Die Sache landete vor dem Bundesfinanzhof. Dieser bestätigte schließlich das Urteil des Finanzgerichts. Der Landwirt darf somit auch bei Fremdarbeiten die Steuerpauschale für das dreschen eines fremden Ackers anwenden. Die Pauschale kann laut Bundesfinanzhof nach § 24 Umsatzsteuergesetz unabhängig von der Größe des Mähdreschers und dem Verhältnis der eigenen und fremden Flächen angewendet werden.

Das ganze Urteil kann auf der Internetseite des Bundesfinanzhofs nachgelesen werden.

Ein Gedanke zu „Urteil: Landwirt darf Arbeit für andere pauschal versteuern

  • Guter Beitrag zur Steuer für Lohnunternehmen. Gut zu wissen, dass für diese ein Steuersatz von 19 Prozent gilt, wenn sie für andere Bauern arbeiten. Ich finde das nicht gut, ich finde, es sollte auch für diese Unternehmen der verringerte Beitrag von anderen Landwirten gelten.

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