Recht & Steuer

Stolpersteine bei der Direktvermarktung

Die Herstellung und direkte Vermarktung eigener Produkte ist für viele Landwirte ein Neben- oder für manche sogar ein Hauptstandbein. Neben der eigenen betrieblichen Situation und der Marktstellung sind vor allem Vorschriften von Staat und Europäischer Union zu beachten. Mit der Direktvermarktung begibt man sich teilweise in eine andere Branche. Dabei ist man mit Regelungen, die einerseits für den Handel und andererseits für den Verkauf von Lebensmitteln gelten, konfrontiert.

Erleichterungen für Landwirte
Aufatmen lässt viele Bauern, die lediglich Naturprodukte, wie Eier, Milch oder Honig, ab Hof verkaufen, die Tatsache, dass die Produkte als Urprodukte gelten und somit der Verkauf dieser noch kein Gewerbe darstellt. Auch Wolle zählt zu den Urprodukten. Einfach ausgedrückt, diese Produkte haben Bauern schon immer verkauft, lange bevor es die Gewerbeordnung gab.

Anders sieht es aus, wenn man selbst weiterverarbeitete Produkte, wie Käse oder Speck, verkauft oder gar einen Hofladen betreibt, in dem auch Produkte anderer Landwirte erhältlich sind. Dann ist man voll ins Handelsgewerbe eingestiegen und unterliegt so auch der Gewerbeverordnung. Zu beachten sind auch steuerrechtliche Fragen, die Hygieneverordnung sowie die Kennzeichnungspflicht bei Lebensmitteln. Die Gewerbeverordnung ist in Deutschland Sache der Bundesländer. Auskünfte erteilen die jeweiligen Landwirtschaftskammern oder das Gewerbeamt.

Halb Bauer, halb Wirt
Vor allem in Weinanbaugebieten sind die sogenannten Buschen- oder Besenschenken zu finden, in denen die Winzer meist selbst erzeugten Wein und Traubensaft, aber natürlich auch zugekaufte Produkte ausschenken. Diese Art von Lokalen unterliegt nur teilweise dem Gaststättengesetz. Eine Besonderheit dabei besteht darin, dass diese Schenken nur in bestimmten Monaten geöffnet haben dürfen, für diese Zeiträume aber keine Genehmigung brauchen. Allerdings muss man die Öffnungszeiten beim jeweiligen Gewerbeamt anzeigen. Die Betriebsstätte muss sich auch direkt beim Wohnsitz des Landwirtes befinden. Betreibt ein Bauer ein Restaurant, das ganzjährig geöffnet hat, unterliegt das ganz normal dem Gaststättengesetz mit allen Rechten und Pflichten. 2006 wurde dieses vom Bund an die Länder übertragen. Tendenziell gleichen sich die Verordnungen aller Bundesländer, es gibt allerdings kleine Unterschiede. Auch hier erhält man Auskünfte bei den Landwirtschaftskammern und bei den zuständigen Gewerbeämtern.

Weitere Infos:
Broschüre über die Rechtsvorschriften für Direktvermarktung des bayrischen Landwirtschaftsminiseriums
Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln
Gaststättengesetz am Beispiel Niedersachsen

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