Recht & Steuer

Steuerausgleich: Alle Jahre wieder

Die besinnliche Zeit ist vorüber, ein neues Jahr hat begonnen und somit ist der Alltag wieder da, der nicht nur neue betriebliche Aufgaben, sondern auch unternehmerische Pflichten bereit hält. Ein wichtiges Thema zu Jahresbeginn ist der Steuerausgleich, der für jeden Unternehmer Pflicht ist, so auch für Landwirte. Der Fiskus hat allerdings einige Unterschiede für landwirtschaftliche Betriebe gegenüber anderen Branchen vorgesehen, mit denen die Finanzministerien als „vereinfacht“ werben. Ob das wirklich so ist, umreißt dieser Artikel.

Einen Tick anders
Grundsätzlich gilt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe die Pauschalbesteuerung, die es den Inhabern von Unternehmen, die sich mit der „planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse“, wie es der Gesetzgeber nennt. Als landwirtschaftlicher Betrieb gilt also ein Unternehmen, welches das selbst gezüchtete Vieh oder beispielsweise das eigens angebaute Getreide oder Obst verarbeitet und vermarktet.

Die Festlegung der Umsatzsteuer ist auch einer der Hauptunterschiede. Wie außerlandwirtschaftliche Betriebe 16 bzw. 7 Prozent (Regelsteuersätze) abführen müssen, unterliegen die meisten Einnahmen aus Landwirtschaft, wie Viehbetrieb und Ackerbau, einem Steuersatz von mit 10,7 Prozent, Forstwirtschaft ist mit 5,5 Prozent festgelegt. Betreibt der Landwirt nebenher z. B. noch eine Straußenwirtschaft, wird diese mit dem Regelsteuersatz eingestuft, eine klare Trennung vorausgesetzt.

Zum Vorteil für Landwirte
Zugekaufte Produkte („Weiterverarbeitung in zweiter Stufe“) können seit 2012 bis zu einem Verkaufswert von 10.300 Euro und Dienstleistungen gegenüber Nicht-Landwirten bis zu einem Wert von 51.500 Euro dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden.

Abgabefrist einhalten
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe arbeiten nicht nach dem Kalenderjahr, sondern nach dem Wirtschaftsjahr, das bei einem Futterbauanteil von mindestens 80 Prozent vom 1. Mai bis 30. April, bei reiner Forstwirtschaft vom 1. Oktober bis 30. September und bei Weinbaubetrieben vom 1. September bis 30. August dauert. Für ostdeutsche Landwirtschaftsbetriebe fällt der Beginn des Wirtschaftsjahres überwiegend auf den 01.Juli. Die Abgabefristen waren bis 2010 mit 3 Monaten nach dem des Wirtschaftsjahres festgesetzt. Inzwischen räumen die Finanzbehörden eine Frist von 5 Monaten ein.

Eile statt Weile
Abgesehen davon, dass man bei verspäteter Abgabe mit Versäumniszuschlägen rechnen muss, rentiert sich meist eine pünktliche Abgabe, wer verzichtet schon gern auf Geld vom Staat. In diesem Zusammenhang ist es auch ratsam, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen. Die Kosten für diesen tragen sich selbst.

Weitere Infos:
http://www.bmelv.de
http://www.bundesfinanzministerium.de

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