Recht & Steuer

Seit 1. August: Neue Straßenverkehrsvorschriften zum Wohl der Landwirte

Seit 1. August gelten auf Deutschlands Straßen neue Regeln für Landmaschinen. Das hat der Bundesrat im Rahmen der 48. Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (StVZO) beschlossen. Dabei wurden sogar einige Erleichterungen für Landwirte verankert.

Künftig ist bei sogenannten LOF-Zugmaschinen (LOF = Land- oder forstwirtschaftliche) mit Anhänger eine Länge von 18,75 Meter zugelassen. Somit sind landwirtschaftliche Fahrzeuge gegenüber LKW-Zügen nicht mehr benachteiligt. Die neue Anpassung bezieht sich allerdings nur auf reine Zugmaschinen mit Anhänger, beispielsweise Traktoren. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gilt nach wie vor eine Gesamtlänge von 18 Metern. So darf zum Beispiel ein Mähdrescher mit angehängtem Schneidewagen diese bisher gültige Länge nicht übersteigen. Anderenfalls ist eine Ausnahmegenehmigung nötig. Auch beim Gesamtgewicht gibt es eine Änderung zum Vorteil der Landwirtschaft. Für Gleiskettenfahrzeuge wurde das zulässige Gesamtgewicht auf 32 Tonnen erhöht. Für diese gilt jetzt auch eine zulässige Breite von bis zu drei Metern.

Die bodenschonende Bereifung der Fahrzeuge, die in der 35. Ausnahmeverordnung festgelegt wurde, wurde endlich an den Stand der neuesten Technik angepasst. Bei der Warnwestenpflicht folgt ab spätestens Juli 2014 Deutschland seinen Nachbarländern. Das Muss, solche Warnwesten, die bei Pannen- oder Unfallsituationen eingesetzt werden sollen, mitzuführen, gilt dann natürlich auch für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Da Deutschland das Land der Regeln ist, wurde diese Pflicht auch noch mal extra in der Ausnahmeverordnung für Landmaschinen festgelegt.

Im Großen und Ganzen haben sich bei der neuen Verordnung die landwirtschaftlichen Berufsverbände durchgesetzt. Warum sollten ausgerechnet die Halter von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, so wie bisher, Besitzern von konventionellen wirtschaftlichen Fahrzeugen gegenüber benachteiligt sein?

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