Schweinepest-Verordnung: Das ändert sich
Die neue Schweinepest-Verordnung beinhaltet auch Änderungen für die Tierhaltung.
Das Bundeskabinett hat diese Woche die Vorsorgemaßnahmen für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) vorgelegt. Die neue Schweinepest-Verordnung könnte schon am 2. März in Kraft treten.
Die Viruserkrankung hat zwar Deutschland noch nicht erreicht, es muss aber jederzeit damit gerechnet werden. Deshalb hat die Bundesregierung die bereits 2014 von der EU-Kommission erlassenen tierseuchenrechtliche Maßnahmen aufgegriffen. Der Durchführungsbeschluss richtet sich an die von ASP betroffenen Mitgliedstaaten und wäre somit bei Auftreten der Seuche auch in Deutschland anzuwenden.
Was ändert sich?
Die Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands (ISN) hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:
Neuregelungen für betroffene Gebiete
Bei Feststellung eines Krankheitsfalles greifen künftig zusätzliche Vorgaben.
⚫ Fahrzeuge, die Speiseabfälle, Fleisch oder Ähnliches befördern, müssen desinfiziert werden, bevor sie das betroffene Gebiet verlassen.
⚫ Schweinemast-Betriebe aus einem betroffenen Gebiet müssen Tiere oder Erzeugnisse vor der Vermarktung untersuchen lassen.
⚫ Behörden können die Verwendung von Gras, Heu und Stroh aus einem gefährdeten Gebiet für Schweine verbieten.
Schonzeiten für Wildschweine aufgehoben
Die Schonzeit für Keiler und Bachen wird aufgehoben. Vorgesehen ist, dass Beibachen in größeren Rotten mit nicht mehr gelb bestreiften Frischlingen bejagt werden dürfen. Durch die ganzjährige Bejagung, auch außerhalb der Jagdzeiten, soll eine erhebliche Ausdünnung der Schwarzwildpopulation ermöglicht werden.
Rahmenbedingungen für die Vermarktung
Eine wichtige Änderung ist, dass im Falle eines ASP-Ausbruchs bei Wildschweinen Hausschweine aus gefährdeten Gebieten gebracht werden dürfen. Das Schweinefleisch darf nach der Schlachtung mit dem normalen ovalen Stempel versehen werden. Bisher war hier der sogenannte Kreuzinnenstempel vorgesehen, mit dem das Fleisch kaum verwertbar wäre.
Verordnung praktisch umsetzbar?
Der Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes (DBV), Bernhard Krüsken, ist im Großen und Ganzen zufrieden mit den Änderungen: “Es ist wichtig, dass es jetzt eine Rechtsgrundlage und verbindliche Spielregeln für den Fall des Ausbruchs gibt“. Positiv sei auch, so Krüsken, dass die Schonzeitregelung für Schwarzwild angepasst wurde.
Bei einigen Punkten sieht der DBV aber noch erhebliche Herausforderungen und praktische Probleme. Der Verband befürchtet, dass die vorgesehene Regelung für Heu und Stroh aus den betroffenen Gebieten, rückwirkend praktisch nicht umsetzbar ist. „Diese Verordnung verdeutlicht die enorme Größenordnung der Probleme, die im Fall eines Ausbruchs vor Ort pragmatisch gelöst werden müssen“, sagt der DBV-Generalsekretär. Eine massive Verstärkung von Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen bleibe daher das Gebot der Stunde.