Recht & Steuer

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In der Erntezeit sind sie wieder auf den Feldern und Straßen unterwegs: Landwirtschaftliche Zugmaschinen und andere Fahrzeuge der Agrarbetriebe. Damit es bei Polizeikontrollen oder nach Unfällen kein böses Erwachen gibt, müssen die Fahrer gültige Führerscheine bei sich tragen. Vielen Geschäftsführern ist kaum klar, welche Stolperfallen es bei diesem Thema gibt. Ihre Fahrer sind – häufig unbewusst – ein großes finanzielles Risiko.

Eigentlich ist es ganz einfach: Wer ein Auto, eine Zugmaschine oder ein anderes Fahrzeug führt, muss einen gültigen Führerschein haben. In der Landwirtschaft jedoch, wo unterschiedliche Fahrzeugklassen genutzt werden, viele Mitarbeiter unterschiedlich Alt und zeitweise auch Fahrer sind, gibt es einige Sonderregelungen zu beachten. Werden sie nicht beachtet, fehlt der gültige Führerschein. Dann entfällt der Versicherungsschutz im Sinne der Kasko-Versicherung und der Fahrer macht sich strafbar.

Eine Besonderheit trifft vor allem ostdeutsche Betriebe. Wenn ein Mitarbeiter über 50 Jahre alt ist und einen DDR-Führerschein hat, droht der Verlust der LKW-Fahrerlaubnis. Die alten Führerscheine müssen spätestens mit dem 50. Geburtstag verlängert werden, damit sie ihre Gültigkeit behalten. Dazu sind eine medizinische Untersuchung und eine Umschreibung in der Zulassungsstelle nötig. Die Kosten: rund 250 Euro. Wer das versäumt, darf Landwirtschaftliche Zugmaschinen nur noch fahren, wenn sie eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 Stundenkilometern haben. Und diese Maschinen dürften heute in der Praxis nur noch schwer zu finden sein.

Ein anderer Stolperstein ist mit der Führerscheinklasse T verbunden, wenn sie ohne LKW-Führerschein erworben wurde. Damit darf der Mitarbeiter Maschinen für landwirtschaftliche Transporte bis 60 Stundenkilometer zulässiger Höchstgeschwindigkeit bewegen. Für nicht landwirtschaftliche Transporte liegt die Beschränkung jedoch bei 40. Wenn also Bauschutt geladen wurde, oder die Fahrt gewerblich für ein anderes Unternehmen stattfindet, kann er nicht die gewohnte Maschine nutzen.

Selbstverständlich gilt ein Fahrverbot für alle Mitarbeiter, denen der Führerschein entzogen wurde. Diese Kollegen dürfen höchstens auf einem geschlossenen Betriebsgelände oder Acker das Fahrzeug bewegen.

Passiert bei einer unerlaubten Fahrt ein Unfall, drohen dem Betrieb hohe Kosten. Stürzt zum Beispiel ein Traktor bei einem Ausweichmanöver um, zahlt die Versicherung nichts. Bei einer neuen Maschinen sind so schnell 200.000 Euro in den Sand gesetzt – ohne, dass ein anderes Fahrzeug beschädigt wurde. Bei einem Gewinn von 200 bis 300 Euro pro Hektar ein hoher Preis für die Fahrt ohne gültigen Führerschein.

Wie können sich Geschäftsführer davor schützen, dass ihre Fahrer – ob bewusst oder unbewusst – ein solches Risiko eingehen? Normalerweise ist es die Pflicht des Fahrzeughalters, sich vor dem Fahrtantritt von der „Befähigung des Führers eines Kraftfahrzeugs“ zu überzeugen. Da es im betrieblichen Ablauf nicht möglich ist, das täglich zu machen, reicht normalerweise eine Kontrolle alle sechs Monate. Wird diese Kontrolle, etwa mit einer Unterschriftenliste, nachgewiesen beteiligt sich die Kasko-Versicherung an dem Schaden. Außerdem wird der Betrieb nicht juristisch zur Rechenschaft gezogen, sondern nur der Mitarbeiter. Selbst wenn ihm der Führerschein in der Zeit zwischen zwei Kontrollen entzogen wurde.

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