Recht & Steuer

Nutztierhaltungsverordnung erst im Oktober

Am 22. September sind Bundestagswahlen. Das ist vielleicht auch der Grund, warum der Bundestag die Verhandlungen über eine neue Nutztierverordnung auf Eis gelegt hat und diese erst im Oktober umgesetzt werden soll. Als Gründe für den Aufschub des Beschlusses von schärferen Richtlinien für die Schweinehaltung nennt der Agrarausschuss des Bundesrates noch ausgiebigen Beratungsbedarf bei den Landwirten.

Der Aufschub wurde bei der Sitzung des Ausschusses am 17. Juni beschlossen. In der neuen Verordnung soll unter anderem die Erweiterung des Mindestplatzangebots je Tier um 30 Prozent verankert werden. Gelten soll die Regelung für Zuchtläufer und Mastschweine ebenso wie für Jungsauen, Sauen und Absetzferkel.

Eine Umstellung ist für die landwirtschaftlichen Betriebe mit erheblichen Anpassungskosten, vor allem baulicher Natur, verbunden, was für die Konsumenten eine Anhebung der Fleischpreise mit sich bringt und in weiterer Folge die Verbraucher zu ausländischen Produkten greifen lässt. Angestoßen wurde die Änderung von der rot-grünen nordrhein-westfälischen Landesregierung und stößt bei den Landwirten verständlicher Weise auf scharfe Kritik. „Die neue Verordnung ist nicht wissenschaftlich fundiert und wird wieder einmal aus dem Bauch heraus entschieden“, heißt es vonseiten der Interessensgemeinschaft der Schweinhalter Deutschlands e.V. (ISN). Auch die viel zu kurzen bzw. gar nicht vorhandenen Übergangsfristen werden kritisiert.

Die wichtigsten Punkte aus der neuen Verordnung:

  • ca. 30 % mehr Platz für alle Schweine, Ferkel über 20 kg: 0,45 m², Mastschweine zwischen 50 und 110 kg: 0,95 m², Sauen (Gruppe 6 bis 39 Tiere): 2,9 m²
  • Zugang aller Schweine zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial wie Stroh, Heu, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien. Materialien wie Holz sollen demnach auch verwendet werden können, wenn diese untersucht und bewegt werden können und veränderbar sind.
  • Zugang zu Raufutter oder sonstigem strukturierten, rohfaserreichen Material ab dem 8. Lebenstag für alle Schweine
  • 5 % Rohfaser im Futter aller Schweine (ausgenommen tragende Sauen, die bereits höhere Vorgaben haben.
  • Die Säugedauer sollte mindestens 4 Wochen betragen. Eine Ausnahme wird nur dann gewährt, wenn das Absetzen nach tierärztlichem, einzeltierbezogenem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Ferkels erforderlich ist.
  • generelles Verbot der mutterlosen Aufzucht
  • Mindestgewicht der Absetzferkel (jedes einzelnen) 5 kg
  • Nestbaumaterial ab einer Woche vor erwartetem Geburtstermin
  • Dokumentation der Ferkelzahlen (geborene, tot geborene, getötete, in Aufzucht verendete)
  • Dokumentation der Ferkelgewichte
  • Ferkelverluste höchstens 15 % (Saugferkelverluste + tot geborene)
  • Höchstens 20 % der Ferkel unter 1 kg Geburtsgewicht
  • einmal jährliche Reinigung der Wasserleitungen und Tränkeeinrichtungen
  • Wasseranalysen im dreijährigen Turnus bei Eigenwasserversorgern
  • Sachkundenachweis des Tierhalters

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