Recht & SteuerTierhaltung

Neue Kennzeichnungspflicht für unverarbeitetes Fleisch

Mit 15. April 2015 führt die EU eine neue Kennzeichnungspflicht für unverarbeitetes Fleisch ein. Das mag weit weg klingen, doch die Umstellungs- und Planungsphasen der Betriebe werden diesen Zeitraum in Anspruch nehmen. Betroffen sind dabei frische, gekühlte und tiefgefrorene Produkte von Schwein, Geflügel sowie Schaf- und Rindfleisch.

Die Mitgliedsstaaten unterstützen den Vorschlag der EU-Kommission und gaben grünes Licht für das Vorhaben. Ursprünglich hätte der Vorschlag Bestandteil der Umsetzung der Novelle zur Lebensmittelkennzeichnung für 2014 sein sollen. Aufgrund des Pferdefleischskandales wurde das Vorhaben allerdings beschleunigt.

Was muss ausgewiesen sein?
Bei der neuen EU-Vorschrift geht es vor allem um zwei Punkte, welche die Kennzeichnung enthalten muss. Zum einen das Land, in dem die Mast „hauptsächlich“ stattfindet sowie das Land, in dem das Tier geschlachtet wurde. Was als „hauptsächlich“ gilt, hängt von der Tierart, dem Alter und dem Gewicht ab.

Schweine: Für Tiere, die älter als sechs Monate sind, gelten als Mastzeitraum die letzten vier Monate vor der Schlachtung. Für jüngere Schweine mit mehr als 80 kg Lebendgewicht gilt das Land, in dem sie ab einem Gewicht von 30 kg gemästet wurden. In anderen Fällen ist der Aufzuchtsort seit der Geburt relevant.

Geflügel: Hier zählt der letzte Monat der Mast, für jüngere Tiere gilt das Land seit Mastbeginn.

Schafe und Ziegen: Die letzten sechs Monate vor der Schlachtung sind hier ausschlaggebend.

Rind: Bei Rindfleisch ist auch die Angabe des Geburtsortes notwendig.

Wenn Geburt, Aufzucht und Schlachtung in einem einzigen Staat erfolgten, kann die Kennzeichnung als „Ursprung“ zusammengefasst werden.

Ausnahme Hackfleisch
Hackfleisch ist von der Untergliederung in die verschiedenen Produktionsstationen nicht notwendig. Hier genügt die Bezeichnung „gemästet in der EU“, beziehungsweise „gemästet in Nicht-EU-Ländern“. Wer beispielsweise aus Marketinggründen auch bei Hack eine vollständige Liste anführen will, dem steht das natürlich frei.

Nicht betroffen von der neuen Verordnung sind Verarbeitungsprodukte wie Speck oder Schinken. Momentan wird eine Machbarkeit für diese Erzeugnisse geprüft, ebenso für Milchprodukte. Dabei wird es wahrscheinlich darauf hinauslaufen, dass auch hier die Herkunftsbezeichnung „EU“, beziehungsweise „Nicht-EU“ genügt.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner