Foto: Dusan Kostic/Adobe Stock
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Nach Wiedergenehmigung von Glyphosat: Das ist bei der Anwendung jetzt zu beachten

Die EU-Kommission genehmigte Glyphosat erneut bis 2033. Das müssen Landwirte jetzt beachten.
  • Glyphosat bis 2033 genehmigt
  • Diese Anwendungsbestimmungen gelten jetzt
  • Diese Regelungen bleiben bestehen
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Ende des vergangenen Jahres hat die EU-Kommission über die Wiedergenehmigung des Wirkstoffs Glyphosat bis zum Jahr 2033 entschieden. Was gilt jetzt für die Anwendung? Darüber informierte der Chef des Pflanzenschutzdienstes, Markus Glaser vom Landwirtschaftlichen Technologiezentrum (LTZ) Augustenberg, in einem Rundschreiben.

Glyphosat 2024: Diese Anwendungsbestimmungen gelten jetzt
  • Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 40 Tagen zwischen Spritzungen einzuhalten, wenn der Gesamtaufwand von zwei aufeinanderfolgenden Spritzanwendungen mit diesem und anderen glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln die Summe von 2,9 Kilogramm Glyphosat pro Hektar überschreitet.
  • Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 75 Tagen zwischen Spritzanwendungen einzuhalten, wenn der Gesamtaufwand von zwei aufeinanderfolgenden Spritzanwendungen mit diesem und anderen glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln die Summe von 2,4 Kilogramm Glyphosat pro Hektar überschreitet. 
  • Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora als Lebensraum und Nahrungsgrundlage für Arthropoden und Wirbeltiere darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 9/10 des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie darf daher keine Bereiche enthalten, in denen während des Kulturverlaufs andere Mittel angewendet werden, die mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, deren Code mit der Nummer NT307 beginnt. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 Metern zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 Prozent eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 Metern und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.
  • Das Mittel gefährdet aufgrund seiner pflanzenschädlichen Wirkung die Lebensgrundlage von terrestrischen Nichtziel-Arthropoden. Das Mittel darf daher nicht auf unbehandelten Teilflächen angewendet werden, die der Erfüllung von Anwendungsbestimmungen dienen, deren Code mit der Nummer NT306 beginnt. 
Diese Regelungen bleiben bestehen
  • Die Spätanwendung vor der Ernte ist verboten.
  • Keine Anwendung von Glyphosat in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie in Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützten Biotopen sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten
  • Auf allen anderen landwirtschaftlich genutzten Flächen ist die Nutzung von Glyphosat nur in besonderen Fällen möglich. Im Vorfeld des Einsatzes sind alle Alternativen des integrierten Pflanzenschutzes in Erwägung zu ziehen. Die Anwendung eines glyphosathaltigen Mittels ist nur zulässig, wenn vorbeugende Maßnahmen nicht durchführbar oder andere technische Maßnahmen nicht geeignet sind.
  • Der Einsatz von Glyphosat bei Direktsaat und Mulchsaat außerhalb der oben genannten Schutzgebiete ist möglich.

(Quelle: LTZ Augustenberg, Stand Februar 2024)

Das ganze Rundschreiben können Sie auf der Internetseite des Informationssystems Integrierte Pflanzenproduktion abrufen.

Foto: Dusan Kostic/Adobe Stock

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