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Mautpflicht gilt nicht für Landmaschinen bis 40 km/h

Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge bis 40 km/h sind von der Mautpflicht auf Bundesstraßen, die ab 1. Juli gilt, ausgeschlossen.

Ab 1. Juli 2018 wird die Mautpflicht für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht auf alle Bundesstraßen ausgedehnt. Nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz sind Landmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h von den Mautgebühren befreit. Wie Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer in einem Schreiben an den Deutschen Bauernverband (DBV) klarstellte, gilt die Ausnahme sowohl für entgeltliche als auch unentgeltliche Beförderungen. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hatte das zuvor anders gesehen.

Verbände setzten Kulanzregelung für Ausnahme von der Mautpflicht durch

Die Maut für den Güterverkehr ist nicht im Güterkraftverkehrsgesetz, sondern im Bundesfernstraßengesetz verankert. Bis zum 1. Januar 2019 gilt eine Kulanzregelung. Denn die entsprechende Gesetzesänderung, die vom Bundestag fast einstimmig beschlossen wurde, greift erst Anfang kommenden Jahres. Die Initiative wurde vom Deutschen Bauernverband, vom Bundesverband der Maschinenringe (BMR) und vom Bundesverband Lohnunternehmen (BLU) gemeinsam auf den Weg gebracht. Bundesminister Scheuer sieht es als “unverhältnismäßig und bürokratisch”, jetzt landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Geräten zur Mauterfassung (OBU) auszurüsten, wenn diese in sechs Monaten nicht mehr benötigt werden.

Rukwied kritisiert BAG

DBV-Präsident Joachim Rukwied zeigt sich erleichtert über das Entgegenkommen des Bundesverkehrsministers: „Bauern und Lohnunternehmen benutzen die Straßen nur am Rande ihrer Tätigkeiten. Die Freistellung von der Maut ist nur folgerichtig und vom Gesetzgeber gewollt.“ Allerdings kritisiert Rukwied die aktuelle Auslegung des Bundesamtes für Güterverkehr, wonach die Mautfreiheit an die Kfz-Steuerfreiheit gebunden sein soll. Hierfür gebe es keinerlei gesetzliche Begründung. Rukwied fordert die rasche Einstellung dieser praxisfremden Auslegung.

Bislang besteht die Mautpflicht auf allen Bundesautobahnen und ungefähr 2.300 Kilometern autobahnähnlichen Bundesstraßen. Ab 1. Juli kommen 38.000 Kilometer Bundesstraßen dazu. Die PKW-Maut wurde zwar 2016 eingeführt, mangels entsprechender Systeme kann sie aber noch nicht erhoben werden.

Ein Gedanke zu „Mautpflicht gilt nicht für Landmaschinen bis 40 km/h

  • Je nach Situation finde ich das schon okay, Die Belastung ist ja oft nur kurz, da die Landmaschinen in Sevelen oder wo auch immer ja mehr auf den Äckern unterwegs sind und im Gegensatz zu LKW keine dauerhafte Belastung darstellen.

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