Recht & Steuer

Keine Erbschaftssteuer für Landwirte

Alle sind sich einig, die große Koalition und Verbände sowie Betroffene sowieso: Unternehmer, so auch Land- und Forstwirte, sollen durch eine Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht weiter belastet werden. Doch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat bedenken, ob es richtig ist, dass der Staat beim Weitergeben von Betrieben, die in Generationen aufgebaut worden sind, nicht doch mitverdienen sollte. Die Regierung will aber auch, falls das Bundesverfassungsgericht gegen das derzeitige Erbschaftssteuerrecht entscheidet, Firmenerben künftig steuerlich nicht stärker belasten. Der Generationenübergang in Familienunternehmen müsse auch weiter funktionieren, so Unionsfraktionsvize Ralph Brinkhaus (CDU) gegenüber der „Rheinischen Post“. Die Übertragung von Betriebsvermögen dürfe für die Erben „künftig steuerlich nicht teurer werden“.

Am 8. Juli fand vor den Bundesverfassungsrichtern die mündliche Verhandlung zur Frage der Verfassungsfähigkeit der Erbschafts- und Schenkungssteuer statt. Der Deutsche Bauernverband (DBV) konnte dabei seine Position durch ein Statement von DBV-Vize Norbert Schindler erläutern.

Erbschaftssteuer von Erträgen nicht bezahlbar
Schindler betonte bei seiner Ausführung die besondere Situation der Land- und Forstwirtschaft, die eine umfassende erbschaftssteuerliche Verschonung rechtfertigt. Seine auf die Forstwirtschaft bezogene Aussage „man muss dreimal erben, bevor man einmal ernten kann“ verdeutlichte, dass eine „schonungslose“ Erbschaft oder Schenkungssteuer ohne Verschonungsregeln nicht aus den laufenden Erträgen bezahlbar wäre. Andernfalls würde es zu einem gefährlichen Eingriff in die Substanz der Betriebe kommen. Dies gelte, so Schindler, gleichermaßen für die Landwirtschaft, in der zwar häufiger geerntet werde, aber die Eigenkapitalrentabilität im langjährigen Schnitt zu gering sei, um daraus eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu finanzieren.

Keine weiteren Fragen
Die Argumentation des DBV-Vertreters schien den Bundesverfassungsrichtern schlüssig, so dass es keine weiteren Nachfragen gab. Im Fokus stand vielmehr die Frage, ob auch große und größte Betriebsvermögen ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes umfassend in die Verschonung einbezogen werden können. Hierzu stellten die Verfassungsrichter der Bundesregierung und den anwesenden Sachverständigen kritische Fragen zur Zielgenauigkeit der Verschonung und zu den dahinter stehenden Erwägungen.

Die Entscheidung, ob Land- und Forstwirte in Zukunft weiterhin von der Erbmasse nichts an den Staat abgeben müssen, soll im Herbst dieses Jahres fallen. Eine Vorhersage zum Ausgang des Verfahrens sei nicht möglich, heißt es vom Bauernverband.

Die derzeitige Situation
Momentan fällt nur bei Privatvermögen sofort Erbschafts- oder Schenkungssteuer an. Erbmasse aus Firmenbesitz ist steuerlich begünstigt. Das will das Bundesverfassungsgericht ändern, um einer „Gleichstellung“, wie es die Richter formulieren, gerecht zu werden. Da viele land- und forstwirtschaftliche Betriebe echte Familienunternehmen sind, wären sie von einer Gesetzesänderung besonders hart betroffen.

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