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Junglandwirteprämie wird zur Junglandwirte-Einkommensstützung: Das ändert sich

Mit der GAP 2023 ändert sich nicht nur die Bezeichnung der bisherigen Junglandwirteprämie, sondern auch ein Teil der Bedingungen.
  • Junglandwirteprämie gegen Überalterung in der Landwirtschaft
  • Ab 1. Januar 2023 heißt die Förderung Junglandwirte-Einkommensstützung
  • Änderungen treten in Kraft
  • Neu ist der Nachweis einer Berufsausbildung und praktischer Erfahrung

Laut Europäischer Kommission werden in der EU nur 11 Prozent aller landwirtschaftlichen Betriebe von Landwirten und Landwirtinnen unter 40 Jahren geführt. Mit der bisherigen Junglandwirteprämie sollen junge Menschen einen Anreiz bekommen, einen Betrieb zu übernehmen. So will die Kommission der Überalterung in der Landwirtschaft entgegenwirken.

Junglandwirteprämie: Andere Bezeichnung, erweiterte Bedingungen

Mit Inkrafttreten der GAP 2023 werden Junglandwirte bis zum Alter von 40 Jahren weiterhin gefördert. Nicht nur die Bezeichnung des Programms ändert sich von „Junglandwirteprämie“ in „Junglandwirte-Einkommensstützung“ (JES). Die EU-Kommission hat auch die Bedingungen angepasst. So werden künftig für maximal 120 Hektar rund 116 Euro pro Hektar gewährt. Neu ist, dass Antragsteller eine landwirtschaftliche Ausbildung vorweisen müssen.

Junglandwirte-Einkommensstützung: Das ändert sich

Gleich bleibt:

  • erstmalige Niederlassung als BetriebsinhaberIn
  • Antragstellung innerhalb von 5 Jahren nach Niederlassung
  • maximal 40 Jahre im Jahr der erstmaligen Antragstellung
  • Förderdauer maximal 5 Jahre

Geändert wird:

Flächenumfang: 120 statt 90 Hektar
Förderbetrag: rund 116 Euro/Hektar (Schätzwert) statt 44,27 Euro/Hektar

Neu ist:

Qualifikationsnachweis (Landwirtschaft)

  • Bestandene Berufsausbildung oder Studienabschluss
  • Fortbildung zum Führen eines landwirtschaftlichen Betriebes (300 h) oder 
  • mindestens 2 Jahre Berufspraxis mit einem Arbeitsvertrag oder einer vereinbarten regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden, als mithelfende Familienangehörige im Rahmen einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder als Gesellschafter beziehungsweise Geschäftsführer eines landwirtschaftlichen Betriebes (regelmäßige Wochenarbeitszeit 15 Stunden).

(Quelle Förderbedingungen: Landwirtschaftsministerium Brandenburg)

Foto: Claas (Symbolbild)

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