Grundsteuer: DBV sieht Gefahr von Mehrbelastungen
Landwirte sind durch die Reform der Grundsteuer nicht so benachteiligt, wie zuerst angenommen. Doch einzelne offene Fragen, vor allem was Umschichtungen der Steuern betrifft, sind noch unbeantwortet.
Der Bundestag hat die Reform der Grundsteuer beschlossen. Vom Bundesrat muss sie bis Ende 2019 abgesegnet werden. Erst dann gilt die Reform ab 1. Januar 2025. Die grundlegendste Änderung ist, dass künftig die Länder die Besteuerung selbst ausgestalten können. Laut Bundesfinanzministerium werde die Reform keine höheren Steuern bedeuten, nur eine Umschichtung.
Die Grundsteuer besteht bislang aus der Grundsteuer A und der Grundsteuer B. B gilt für Miet- und Geschäftsgrundstücke, Häuser, Gebäude auf fremden Grundstücken sowie Wohnungseigentum. Für Eigentümer ändert sich, dass in Zukunft nicht alleine der Wert zählt, sondern auch Erträge wie Mieteinnahmen. Das Steuerpaket sieht zusätzlich noch eine neue Grundsteuer C vor. Diese gilt für baureife, aber unbebaute Grundstücke. Damit sollen Spekulationsgeschäfte verhindert und so dringend notwendiger Wohnraum geschaffen werden. Denn Spekulanten kaufen Grundstücke auf, nur um die Wertsteigerung abzuwarten und sie später teurer zu verkaufen.
Änderungen der Grundsteuer für Landwirte
Die wichtigste Reform der Grundsteuer A für Landwirte beinhaltet zum Beispiel, dass auch in den alten Bundesländern ab 2025 die Steuer für den Flächeneigentümer und nicht für den Pächter anfällt. In den neuen Bundesländern galt das Modell bisher schon, weil nach der Wende oft Eigentumsverhältnisse unklar waren. Auch bei den Betriebs- und Wohnhäusern wird der Westen dem Osten angepasst. In den alten Bundesländern zählen diese bislang zum landwirtschaftlichen Vermögen. Mit der Reform werden diese dem Grundvermögen zugeordnet. Das hat zur Folge, dass nicht mehr die Grundsteuer A, sondern B gilt. Auch diese Zuteilung war in Ostdeutschland auch schon bisher üblich.
Die heftig diskutierte höhere Besteuerung von Tierhaltungsgesellschaften ist nicht zu Stande gekommen. Geplant war, dass diese nicht mehr dem landwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet werden sollten. Wenn dieser Punkt in der Reform geblieben wäre, hätte das zur Folge gehabt, dass die im § 51 des Grundsteuergesetzes festgelegte Pauschalierung wegfällt. Die Gesellschaften wären dann in die Regelbesteuerung gefallen. Desweiteren müssen Betriebe mit intensiver Viehhaltung mit Zuschlägen rechnen.
Bauernverband beobachtet Entwicklung
Inwiefern die einzelnen Bundesländer die Möglichkeiten der neuen Besteuerung nutzen werden, ist noch nicht klar. „Die Vermeidung einer Substanzbesteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Flächen ist für uns essentiell. Wir werden jetzt genau prüfen, ob eine Länderoption der bessere Weg ist”, kommentiert DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken den Beschluss des Bundestags. Grundsätzlich setze die Reform richtig an, nämlich an der Ertragsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Kritisch sieht er aber die Zuschläge für Tierhaltung und Sonderkulturen, bei den Wohngebäuden auf den Höfen und bei den bäuerlichen Tierhaltungskooperationen. “Wir erwarten, dass die Zusage der Regierungskoalition für eine umfassende Ersatzlösung bei den Tierhaltungskooperationen im Jahressteuergesetz eingelöst wird“, so Krüsken.