Gesetzesänderungen für Landwirte 2024: Teil 2 – Erneuerbare Energien und Sozialrecht
Wie jedes Jahr müssen sich Bürger mit Gesetzesänderungen auseinandersetzen, so auch Landwirte. Die wichtigsten Neuerungen für landwirtschaftliche Betriebe hat der Deutsche Bauernverband (DBV) veröffentlicht. Hier lesen Sie die Änderungen bei Erneuerbaren Energien und im Sozialrecht.
- Biogasanlagen: Änderungen im Baugesetzbuch
- Beiträge zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung steigen
- Zuverdienst zur Rente
- Höhere LKV-Beiträge
- Gesetzesänderung beim Mindestlohn
2024 treten einige Gesetzesänderungen in Kraft, die Landwirte betreffen. Einige Novellen im Bereich Erneuerbare Energien und Sozialrecht haben wir hier zusammengefasst.
Erneuerbare Energien
Biogasanlagen: Änderungen im Baugesetzbuch
In das Baugesetzbuch wurden baurechtliche Erleichterungen für Biogasanlagen beziehungsweise Biogasaufbereitungsanlagen im Außenbereich aufgenommen. Diese sollen die Weiterentwicklung von Biogasanlagen erleichtern und sind alle bis Ende 2028 befristet. Bestehende Biogasanlagen, die privilegiert im Außenbereich errichtet wurden, können demnach künftig zu mehr als 49 Prozent Biomasse aus nicht privilegierten Betrieben einsetzen. Voraussetzung: Die Biomasse fällt im Herkunftsbetrieb als Reststoff an, zum Beispiel Gülle aus gewerblicher Tierhaltung, und der Betrieb ist weniger als 50 Kilometer von der Biogasanlage entfernt. Damit wird der Kreis der möglichen Substratlieferanten für Reststoffe erweitert: Biogasaufbereitungsanlagen, die das Gas mehrerer bestehender benachbarter Biogasanlagen bündeln, die privilegiert im Außenbereich errichtet wurden, können künftig ebenfalls privilegiert im Außenbereich errichtet werden. Gleiches gilt für Blockheizkraftwerke.
Arbeits- und Sozialrecht
Beiträge zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung steigen
Zum 1. Januar änderten sich die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL). Der Beitrag in den alten Bundesländern steigt auf monatlich 301 Euro (Vorjahr: 286 Euro) und in den neuen Bundesländern zunächst auf 297 Euro (Vorjahr: 279 Euro) sowie mit dem Ende der Ost-West-Angleichung zum 1. Juli 2024 auf 301 Euro. Ab diesem Zeitpunkt sind die Beiträge bundesweit einheitlich. Mit den höheren Beiträgen erhöht sich auch der Zuschuss zum AdL-Beitrag. Der monatliche Höchstzuschuss von 60 Prozent des Beitrags liegt in den alten Bundesländern ganzjährig und in den neuen Bundesländern ab 1. Juli bei 181 Euro (Vorjahr: 172 Euro).
Zuverdienst zur Rente
Bezieher einer vorzeitigen und Regelaltersrente können weiterhin unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen. Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt eine monatliche Hinzuverdienstgrenze von 1.555,40 Euro, bis zu der Einkommen nicht auf die Rente angerechnet werden. Für das 1. Halbjahr 2024 beträgt die Hinzuverdienstgrenze in den neuen Bundesländern 1.552,71 Euro. Bei hinterbliebenen Ehepartnern ist ein Einkommen mindestens bis zu einem Betrag von monatlich 1.488,96 Euro bundesweit anrechnungsfrei.
Höhere LKV-Beiträge
Die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) stiegen deutlich. Der Beitrag aktiver Landwirte steigt um durchschnittlich 8,1 Prozent, und in den Beitragsklassen 1 und 2 sowie 20 aufgrund gesetzlicher Vorgaben um lediglich 5,3 Prozent beziehungsweise 5,1 Prozent. Um den gestiegenen Einkommenswerten der AELV 2024 und einem damit verbundenen Wechsel in höhere Beitragsklassen für einen Großteil der Versicherten entgegenzuwirken, wurde die Beitragsklassenspanne von 5.600 Euro auf 6.000 Euro erhöht. Freiwillig Versicherte müssen um 14,1 Prozent mehr Beiträge zur LKV zahlen.
Gründe für die Erhöhungen sind laut DBV steigende Leistungskosten, der Wegfall besonderer Bundesmittel und die Senkung des Einsatzes von Betriebsmitteln. In der gesetzlichen Sozialversicherung stieg zu Jahresbeginn lediglich der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,6 auf 1,7 Prozent.
Gesetzesänderung beim Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn, der zum 1. Oktober 2022 auf 12,00 Euro brutto je Arbeitsstunde angehoben wurde, stieg entsprechend dem Beschluss der Mindestlohnkommission zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro. Eine weitere Erhöhung erfolgt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro.
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