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Gericht kippt Aufzeichnungspflicht für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Es gilt das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nicht das Mindestlohngesetz.

Eine Aufzeichnungspflicht würde für landwirtschaftliche Betriebe einen erheblichen Mehraufwand bedeuten. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun entschieden: Für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau müssen keine Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeiten geführt werden.

2014 haben der Gesamtverband der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) und die IG Bau einen Mindestentgelt-Tarifvertrag abgeschlossen. Demnach wurde Branchenmindestlohn bis Ende 2017 unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns ausgehandelt. Der Tarifvertrag wurde nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz allgemeinverbindlich erklärt.

Da das Arbeitnehmer-Entsendegesetz angewendet wird und nicht das Mindestlohngesetz, haben der GLFA und der Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft bereits im Januar 2015 ein Verfahren initiiert, um festzustellen, ob ein Landwirt die Dokumentationspflicht für einen ständig Beschäftigten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz tatsächlich erfüllen muss. Das Gericht entschied vergangene Woche: Nein, muss er nicht.

GLFA-Präsident Martin Empl hat Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles sowie Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble und Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt sowie die Generalzolldirektion aufgefordert, den Beschluss anzuerkennen und zügig umzusetzen.

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