Futter: Bundesländer geben Vorrangflächen frei
Aufgrund der trockenen Böden geben einige Bundesländer ökologische Vorrangflächen zur Beschaffung von Futter frei.
Aufgrund der Trockenheit haben einige Bundesländer ökologische Vorrangflächen für die Futtermahd freigegeben. In Thüringen etwa können Landwirte, die Antrag auf Agrarbeihilfen gestellt haben, wieder die Gewinnung von Futter auf ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) beantragen. Dazu ist ein formloser schriftlicher Antrag bei der örtlich zuständigen Zweigstelle des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) zu stellen.
Das auf solchen Flächen gewonnene Futter kann für die eigene Tierhaltung oder auch für die Tierhaltung von Dritten dienen. Im Antrag sollen die Flächen benannt und begründet werden, warum es sich im konkreten Fall um einen außergewöhnlichen Umstand handelt. In welchem Zeitraum der Aufwuchs – Heu/Silage/Weide – genutzt wird, muss ebenfalls angegeben werden. Von Ziegen und Schafen können die ÖVF-Flächen ab 1. August ohne Antrag beweidet werden. Für Brachen mit Honigpflanzen gilt die Ausnahmeregelung nicht.
Bayern gibt Flächen für Futter in manchen Regionen frei
Auch Bayern hat Vorrangflächen zur Futterbeschaffung freigegeben, allerdings nicht überall im Freistaat. Möglich ist die Mahd in allen Landkreisen in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz sowie in den Landkreisen Regen, Freyung-Grafenau, Eichstätt, Donau-Ries und in Ingolstadt. Wie das bayerische Landwirtschaftsministerium mitteilt, wurden die Regionen basierend auf den Daten des Deutschen Wetterdienstes ermittelt. Es wurde dabei die Wassermenge berücksichtigt, die ein Boden für Pflanzen verfügbar speichern kann. Sollten durch den weiteren Witterungsverlauf mehr Gebiete betroffen sein, werden die Landwirte dort umgehend darüber informiert.
In Sachsen-Anhalt profitieren auch notleidende Nachbarbetriebe
Sachsen-Anhalt ermöglicht ebenfalls, Bracheflächen auf Antrag für die Futtergewinnung zu nutzen. Diese Ausnahme ist seit 1. Juli möglich. Das Futter kann auch notleidenden Nachbarbetrieben zur Verfügung gestellt werden. Die Verwendung für andere Zwecke, zum Beispiel für Biogasanlagen, ist nicht zulässig.
In Sachsen ist keine Genehmigung notwendig
Sachsen folgt ab 16. Juli mit der Ausnahmegenehmigung. Dazu ist weder eine Anzeige noch eine Genehmigung notwendig. Wertvolle Blühflächen hingegen, dürfen weiterhin nur ausnahmsweise benutzt werden. Die Genehmigung folgt nach einer Einzelfallprüfung.
In Rheinland-Pfalz Zwischenfrüchte zur Beweidung
Auch in Rheinland-Pfalz sind Mahd und Beweidung ab 16. Juli möglich. Ausnahmen: Flächen mit Zwischenfrüchten und Untersaaten dürfen nur mit Schafen und Ziegen beweidet werden. Bei Winterzwischenfrüchten als Nachbau nach Leguminosen ist ebenfalls nur das Beweiden zulässig, allerdings auch mit Rindern, Pferden und so weiter. Eine Ausnahmeregelung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig. Für Flächen mit Honigpflanzen ist ab 1. Oktober lediglich eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig. Auch in diesem Fall sind keine Ausnahmegenehmigungen möglich.
Nur 80 Prozent in Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern ist ebenfalls keine Genehmigung notwendig. Seit 1. Juli sind Mahd und Beweidung ökologischer Vorrangflächen möglich. Im Sinne des Insektenschutzes dürfen aber nur 80 Prozent pro Parzelle genutzt werden.