Filmen in Ställen: Der Staatsanwälte seltsame Entscheidungen
Von Michi Jo Standl
Im Herbst 2013 hatten Tierrechtsaktivisten in einem Schweinestall in Thüringen Filmaufnahmen gemacht, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen die Eindringlinge aufgenommen hat. Nicht nur der betroffene Landwirt hat damals Anzeige erstattet, die Tierschützer haben sich auch selbst angezeigt. Doch im Februar dieses Jahres kam dann der juristische Knall. Die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen wegen Hausfriedensbruch ein und versetzte damit Tierrechtler in ganz Deutschland in Feierlaune. Doch Recht haben und Recht bekommen ist bekanntlich zweierlei. Seitdem herrscht Unsicherheit unter Deutschlands Züchtern.
Professor für Strafrecht: „Selbsthilfe bei Tierquälerei kennt das deutsche Recht nicht“
Die Juristen begründeten die Entscheidung mit dem § 34 des Strafgesetzbuches (StGB) – „Rechtfertigender Notstand“. Dieser besagt, dass jemand keine Straftat begehe, wenn durch die Tat Gefahr für Rechtsgüter, wie Leib, Leben oder Freiheit, von anderen oder sich selbst abgewendet werden könne. Eigentum gehört zwar auch zu den Rechtsgütern, der Knackpunkt ist aber, dass die Tiere dem Landwirt gehören und nicht den Aktivisten oder Dritten. Wenn man sich auf das Leib und Leben der Tiere beruft, ist zu erwähnen, dass diese keine selbständigen Rechtsgutträger sind. Und wenn die Tierrechtsaktivisten Nothilfe leisten wollten, warum haben sie die Schweine dann gefilmt und nicht befreit?
Wir haben bereits im September bei der Recherche für einen Artikel über die oft eher fragwürdigen Rechtsauslegungen der Tierschutzorganisation PETA mit Prof. Dr. Joachim Renzikoswki, Dozent für Strafrecht an der Uni Halle, über das Thema gesprochen. Er nehme gerne den Schulfall von dem Bergsteiger, der eine Hütte aufbricht, um sich vor einem drohenden Unwetter in Sicherheit zu bringen, wie er sagt. Dieses Handeln wäre mit dem Paragraphen 34 abgedeckt, der Bergsteiger schützt durch dem Einbruch sein Leben. Doch ein Selbsthilferecht zur Aufdeckung von vermeintlicher Tierquälerei kenne das deutsche Recht nicht, zumal hier der vom Recht vorgesehene Weg die Strafanzeige bei den Polizeibehörden sei, so der Professor weiter. Was soviel heißt, dass, wenn jemand die Befürchtung hat, in einem Stall sei akute Tierquälerei im Gange, die Polizei oder die Veterinärbehörden zu verständigen sind. Das stellt auch Prof. Renzikowsi klar: „Da unsere Rechtsordnung Tieren keine eigenständigen Rechte zuschreibt, kann der Tierschutz nur mit dem Schutz von Allgemeinrechtsgütern begründet werden. Zu deren Schutz sind aber ausschließlich die Behörden zuständig.“
Tierquälerei durch schwarze Schafe der Branche muss aufgedeckt werden, ab auf legalem Weg.
Hier geht’s zum Artikel „Wie hoch ist PETAs Lügenkonstrukt“.