Das änderte sich gesetzlich zum Jahreswechsel
Vor allem was Arbeits- und Sozialrecht betrifft, ändert sich gesetzlich einiges. Änderungen im EEG stellen für Betreiber von Biogasanlagen Erleichterungen dar.
Seit Jahresbeginn sind gesetzliche Änderungen in Kraft, die Landwirte betreffen. Darauf weist der Deutsche Bauernverband (DBV) hin. Was sich gesetzlich ändert, ist hier zusammengefasst.
Mehr Geld und mehr Verpflegung für Beschäftigte
Der gesetzliche Mindestlohn betrifft Landwirte, die Angestellte beschäftigen. Zum 1. Januar 2019 stieg der Stundenlohn auf 9,19 Euro brutto. In einem Jahr wird der Mindestlohn auf 9,35 € steigen.
Die Sachbezugswerte für die Verpflegung sind ebenfalls gestiegen. Der Gesamtsachbezugswert beträgt jetzt 251 Euro statt 246 Euro im Monat. Er setzt sich zusammen aus 55 Euro für Frühstück sowie jeweils 97 Euro für Mittagessen und Abendessen. Die Werte für eine Unterkunft stiegen von monatlich 226 Euro auf 231 Euro. Das gilt für die Belegung mit einem Beschäftigten. Wenn ein Arbeitgeber dem Beschäftigten Verpflegung und/oder Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung stellt, werden die Sachbezugswerte zur Bewertung herangezogen. Auf dieser Basis unterliegen sie der Sozialversicherungs- und Steuerpflicht.
Größerer Spielraum bei der Sozialversicherungsfreiheit
Mit 1. Januar sind die längeren Zeitgrenzen für eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung unbefristet in Kraft getreten. Die Anhebung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung von zwei auf drei Monate beziehungsweise von 50 auf 70 Tage Arbeitszeit hat sich positiv für die Betriebe und die Arbeitnehmer ausgewirkt. Sie bietet den Landwirten mehr Handlungsraum beim Einsatz von Saisonarbeitskräften.
Alterssicherung und Krankenversicherung gestiegen
Die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL) betragen jetzt in den alten Bundesländern 253 Euro im Monat (Vorjahr: 246 Euro) und in den neuen Bundesländern 234 Euro (Vorjahr: 219 Euro). Sie steigen somit um 2,8 Prozent im Westen beziehungsweise 6,4 Prozent im Osten. Der Beitrag zur AdL ist an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden.
Der Beitrag aktiver Landwirte zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) stieg ebenfalls in allen Beitragsklassen. Die Beträge wurden in den Beitragsklassen 3 bis 19 um etwa 14 Prozent, in den Beitragsklassen 1, 2 und 20 um rund 1 Prozent angehoben. Der Beitrag für freiwillig in der LKV versicherte Mitglieder steigt ebenfalls und zwar um ca. 5 bis 11 Prozent. Die vollständigen Beitragstabellen können auf der Internetseite der SVLFG eingesehen werden. Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse wird gleichfalls steigen. Für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen wird der Beitrag zur Pflegeversicherung in Form eines Zuschlags zum Beitrag zur Krankenversicherung erhoben.
Mautfreiheit gesetzlich abgesichert
Auch im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) gibt es eine wichtige Änderung. Seit 1. Januar dürfen Beförderungen von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und Bedarfsgütern bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit mautfrei befördert werden. Das gilt für land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge.
Wichtige Änderungen im EEG
Seit 1. Januar ist das sogenannte Energiesammelgesetz in Kraft, eine Anpassung im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) von 2017. Einigen Biogasbetreibern, die den Formaldehyd-Bonus erhalten und erst im Nachhinein einer Genehmigung bedurften, drohten Vergütungsrückforderungen. Das hatte das OLG Stuttgart entschieden. Über eine Klarstellung im Energiesammelgesetz konnte erreicht werden, dass Anlagen mit ursprünglicher baurechtlicher Genehmigung weiterhin Anspruch auf den Formaldehyd-Bonus haben. Der Zeitraum für die Realisierung wurde von zwei auf 16 Monate verlängert. Sobald dieser Flex-Deckel erreicht ist, kann somit innerhalb der darauffolgenden 16 Monate noch zusätzliche Leistung genehmigt werden.
Bei der Förderung von Güllekleinanlagen wurde von installierter Leistung auf Bemessungsleistung umgestellt. Dadurch können in Zukunft auch Güllekleinanlagen etwas größer gebaut und flexibel betrieben werden. Ab diesem Jahr wird es auch jährlich zwei Ausschreibungstermine für die Biomasseausschreibungen geben.