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Das ändert sich rechtlich 2018 für Landwirte

Beiträge steigen, bestimmte Landmaschinen können von der KfZ-Steuer befreit werden und auch in der Gemeinsamen Agrarpolitik gibt es Änderungen.

Am 1. Januar 2018 sind für Land- und Forstwirte einige Änderungen in Kraft getreten – positiv und negativ. Darauf weist der Deutsche Bauernverband (DBV) hin.

Beiträge steigen

Die Beiträge zur Altersversorgung der Landwirte (AdL) sind gestiegen. Diese betragen nun in den alten Bundesländern 246 Euro pro Monat anstatt 241 Euro. In den neuen Bundesländern müssen Versicherte 219 Euro pro Monat bezahlen. Im Vorjahr waren es noch 216 Euro. Der Beitrag zur AdL ist an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden. Aufgrund der deutlichen Erhöhung des vorausgeschätzten Durchschnittsentgeltes steigt der Beitrag in der AdL trotz des sinkenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Auch der Beitrag aktiver Landwirte zur Landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) steigt ebenfalls in allen Beitragsklassen um rund 16 Euro pro Monat. Mehr bezahlen müssen auch freiwillig versicherte Mitglieder. Der Beitrag zur Landwirtschaftlichen Pflegeversicherung wurde ebenfalls angehoben.

Stoffstrombilanzverordnung in Kraft

Seit 1. Januar 2018 ist im Rahmen der Düngeverordnung die sogenannte Stoffstrombilanzverordnung in Kraft. Demnach müssen ab sofort viehhaltende Betriebe zusätzlich zur Feld-Stall-Bilanz auch auf Betriebsebene eine Stoffstrombilanz erstellen. Das betrifft Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GV), wenn sie über einen höheren

Viehbesatz als 2,5 GV pro Hektar verfügen. Dabei werden alle über Saatgut, Dünge- und Futtermittel sowie Tierkäufe zugeführten Mengen an Stickstoff und Phosphor den Nährstoffmengen gegenübergestellt, die den Betrieb verlassen. Dazu zählen Produkte wie Milch und Feldfrüchte. Biogasanlagen sind von der Verpflichtung nur erfasst, wenn sie Wirtschaftsdünger übernehmen.

Befreiung von der KfZ-Steuer

Selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h können ab 1. Januar 2018 von der Kfz-Steuer freigestellt werden. Voraussetzung ist, dass sie als „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“ eingestuft sind.

Änderungen bei Direktzahlungen und Greening

Die Mitgliedstaaten können ab dem Antragsjahr 2018 die Junglandwirteprämie anheben und die bürokratischen Nachweispflichten für den „Aktiven Landwirt“ abschaffen. Eine Anwendung dieser Änderungen in Deutschland ist wahrscheinlich und wird noch am Jahresanfang entschieden. Die einzelnen Bundesländer können beschließen, die Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete um ein weiteres Jahr auf 2019 zu verschieben.

Ebenso gibt es eine Änderung der förderrechtlichen Definition von Dauergrünland. Dabei wird nun das Pflügen einer Fläche als maßgeblicher Indikator herangezogen. Eine Fläche gilt demnach als Dauergrünland, wenn sie zum Gras- oder Grünfutterpflanzenanbau genutzt wird. Ebenso zählt, wenn sie fünf oder mehr Jahre nicht der Fruchtfolge eines Betriebs angehört und in dieser Zeit nicht gepflügt wird. Allein der Wechsel von Grünfutterpflanzen wäre damit noch keine Fruchtfolge im Sinne der Dauergrünlanddefinition. Bei den ökologischen Vorrangflächen wurden neue Optionen festgelegt. Diese sind auf der Internetseite des DBV zu lesen.

Bundesweites Brennen

Ebenfalls seit dem 1. Januar dürfen alkoholsteuerbegünstigte Abfindungsbrennereien von Landwirten und Obstbauern in ganz Deutschland betrieben werden. Voraussetzung ist, dass sie ab diesem Zeitpunkt über eine einheitliche staatliche Brennerlaubnis von jährlich 300 Liter reinen Alkohols verfügen. Gleiches gilt für Stoffbesitzer. Sie können jetzt ebenfalls bundesweit jährlich 50 Liter reinen Alkohol in einer Brennerei herstellen lassen. Nähere Auskunft erhält man beim Zoll.

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