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Coronavirus: Betriebshilfe nicht in jedem Fall

Nur wer am Coronavirus erkrankt ist, hat Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Die Bereitstellung einer Ersatzkraft ist von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall und der Abstimmung mit den örtlich zuständigen Behörden abhängig. Das teilte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) mit. Der Versicherungsträger bemühe sich, in jedem Einzelfall eine sachgerechte Lösung zu finden, heißt es. Wer am Coronavirus (UCD-Diagnose 07.1) erkrankt ist, hat Anspruch auf eine Betriebs- oder Haushaltshilfe.

Quarantäne wegen Verdacht auf Coronavirus reicht nicht

Wird eine im landwirtschaftlichen Betrieb tätige Person behördlich in Quarantäne gestellt, ohne dass eine mögliche Viruserkrankung bereits diagnostiziert ist, besteht hingegen kein Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe gegenüber der SVLFG. Entscheidungen über Quarantäne- und Schutzmaßnahmen treffen ausschließlich die zuständigen Gesundheitsämter.

Entschädigung ist möglich

Wann eine Quarantäne behördlich angeordnet oder die Berufsausübung untersagt wird, steht im Infektionsschutzgesetz. Es regelt auch eine eventuelle Entschädigung für betroffene Personen auf Basis des Verdienstausfalls. Bei Landwirten ist das Arbeitseinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde zu legen. Die Entschädigung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag geleistet. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Ruht der Betrieb aufgrund der angeordneten Maßnahmen, kommt daneben auch ein Antrag auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in Betracht.

Welche Behörden in den Bundesländern Auskunft darüber geben, wo ein Antrag auf Verdienstausfallentschädigung gestellt werden kann, steht auf der Internetseite der SVLFG.

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