Bio: Gesetze werden an EU-Rechtsrahmen angepasst

Die Bio-Gesetze werden verschärft. Gründe sind das Vertrauen der Verbraucher und die EU-Öko-Basisverordnung.

Bio-Produkte werden immer beliebter. Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) schätzt den Umsatz mit Bio-Lebensmitteln 2020 auf über 14 Milliarden Euro. Das wäre ein Plus von 17 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Fast 90.000 Produkte von über 6.000 Unternehmen sind für die Kennzeichnung mit dem Bio-Siegel in der entsprechenden Datenbank gelistet. Um das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu steigern hat das BMEL nun einen Entwurf für Änderungen im Öko-Kennzeichengesetz, das die Basis für das Bio-Siegel ist, und im Öko-Landbaugesetz vorgelegt.

Bio-Richtlinien werden neu geordnet

Die Änderungen sind nicht nur eine nationale Angelegenheit. Wie das BMEL weiter mitteilt, machen die Änderungen im Gesetz auch die EU-Öko-Basisverordnung notwendig, die ab Anfang 2022 gilt. Damit würden die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für den Öko-Bereich neu geordnet und gegenüber dem geltenden Recht verfeinert, ergänzt und präzisiert, heißt es aus dem Ministerium.

Das ändert sich

• Der Öko-Bereich ist in vollem Umfang in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung über amtliche Kontrollen einbezogen. Das heißt: Es gibt künftig mehr Vorgaben zu den amtlichen Kontrollen und eine höhere Regelungsdichte.

• Die Verordnung enthält Vorgaben für eine ganze Reihe von Rechtsbereichen, unter anderem dem Lebensmittelrecht. Das heißt: Die neue Regelung hat einen breiteren Anwendungsbereich, schafft so europaweit ein gewisses Maß an Einheitlichkeit.

• Der Rechtsrahmen für den Öko-Bereich wird noch engmaschiger und weitreichender gestaltet.

• Die EU-Mitgliedstaaten können von einer Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen, nach der Kleinstvermarkter von der grundsätzlich geltenden Zertifizierungspflicht entlastet werden. Das betrifft zum Beispiel Marktbestücker.

• Nebenstrafrechtliche Bestimmungen werden aktualisiert und neu gefasst. Das heißt: Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionen zu regeln und die Umsetzung sicherzustellen. Auch die nebenstrafrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf ökologische Produktion und die Kennzeichnung entsprechender Produkte werden geändert. Zum Kernbereich der Straf- und Bußgeldbestimmungen gehören Regelungen bei Verstößen zur Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische Produktion (Verwendung der Bezeichnung „Bio“ oder „Öko“).

• Die Deutsche Akkreditierungsstelle wird in den Bereich der Kontrolle einbezogen. 

Foto: BLE/Thomas Stephan

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